„Ohne Arbeit keinen Lohn“ heißt der Grundsatz im Arbeitsrecht eigentlich. Als Betriebsrat kennen Sie dies ja; anders kann es aber bei Ihren besonders schutzbedürftigen schwangeren Kolleginnen sein. Denn bei einem Beschäftigungsverbot gibt es auch ohne Arbeit vollen Lohn (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 30.9.2016, Az. 9 Sa 917/16).
Fall: Eine Arbeitnehmerin sollte am 1.12. ihre neue Arbeitsstelle antreten. Ende Oktober hatte sie den Arbeitsvertrag unterschrieben. Im November wurde sie schwanger. Ihr Arzt sprach umgehend ein Beschäftigungsverbot aus, da es sich um eine Risikoschwangerschaft handelte. Der Arbeitgeber beschäftigte die Arbeitnehmerin dementsprechend nicht, zahlte ihr aber auch nichts. Das wollte sie sich nicht gefallen lassen und forderte ihren Lohn ein.
Zu Recht, wie die Arbeitsrichter entschieden: Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme ausschließlich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an.
Fazit: Der Arbeitgeber muss also zahlen, obwohl die Mitarbeiterin keinen einzigen Tag bei ihm gearbeitet hat