Die Rahmenbedingungen für die Pfändung von Arbeitnehmerbezügen ergeben sich aus den §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der konkrete Pfändungsbetrag ergibt sich aus dem Nettogehalt des betroffenen Arbeitnehmers abzüglich bestimmter Freigrenzen für ihn selbst und der Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht.
Allerdings ergeben sich aus § 850a ZPO eine Reihe von Bezügen, die nicht pfändbar sind. Dazu zählen insbesondere auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikationen und Heirats- bzw. Geburtsbeihilfen. Dagegen werden Vergütungen für geleistete Überstunden im Falle einer Lohnpfändung zumindest zu 50 % angerechnet.
Soweit es sich um Unterhaltsbezüge handelt, sind diese nach § 850b ZPO nur bedingt pfändbar. Zu derartigen Bezügen zählen insbesondere
Soweit die Forderungen des Gläubigers nicht aus anderen Vermögensbestandteilen des Schuldners getilgt werden können, obliegt es dem Vollstreckungsgericht zu entscheiden, ob solche Bezüge ggf. doch dem pfändbaren Einkommen hinzugerechnet werden.