25.06.2010

Vorsicht bei vorgetäuschten Erkrankungen – Sie trifft eine gesteigerte Beweislast

Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.02.2010, Az.: 16 Sa 890/09, folgenden Sachverhalt zu beurteilen: 

Ein Arbeitnehmer war als Krankenpfleger in der Abteilung „Zentralsterilisation“ eingesetzt und war arbeitsunfähig krank. Als sein Vorgesetzter ihn fragte, ob er am Montag mit ihm rechnen könne, antwortete er: „Wo denkst du hin, so lange das hier nicht vernünftig läuft, hole ich mir erst noch mal einen Gelben Schein. Bei diesem Zustand hier bin ich nach 2 Tagen wieder erschöpft. Mir geht es richtig gut, ich bin psychisch und physisch so fit wie noch nie, aber nicht für das St.D!“


Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Beweiswert der von dem Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, da er sich selbst als Topfit bezeichnet hat. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer konkret darlegen müssen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben. An einem solchen Vortrag fehlte es hier. Der Arbeitnehmer hat auch trotz der entsprechenden Aufforderung durch das Gericht nicht konkret dargelegt, welche Beschwerden vorgelegen haben. Damit stand für das Gericht fest, dass er seine Erkrankungen vorgetäuscht hat. Die Interessenabwägung geht zu seinen Lasten aus, da es der Arbeitgeberin nicht zumutbar war, ihn auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Fazit: Vorsicht bei angedrohten Krankheiten!

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