14.11.2009

Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei ehrverletzenden Kündigungsgründen

Wichtig: Wenn der Arbeitgeber ehrverletzende Kündigungsgründe behauptet, kann ein Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen. So sahen es die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein in ihrem Urteil vom 15.09.2009, Az.: 2 Sa 105/09.  
Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war als Altenpflegehelferin in einer Seniorenanlage beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der Arbeitnehmerin vor, eine Bewohnerin leicht angerempelt und so zu Fall gebracht zu haben. Anschließend habe sie sie nicht versorgt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht. In der Betriebsratsanhörung stellte er fest, dass die Arbeitnehmerin aufgrund des gezeigten Verhaltens nicht tragbar sei.

Gegen diese Kündigung ging die Arbeitnehmerin vor und hat vor dem Arbeitsgericht Lübeck, der I. Instanz, gewonnen. Auch das LAG sagte, dass die Kündigung sozialwidrig sei.

Die Arbeitnehmerin hat aber, obwohl sie gewonnen hat, einen Auflösungsantrag bei dem Arbeitsgericht gestellt.

Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz ist folgendes möglich: Stellt ein Gericht fest, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst worden ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, so kann es auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. Außerdem verurteilt es den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessen Abfindung. Genau das ist vorliegend geschehen und zwar zu Recht, wie die Landesarbeitsrichter meinten.

Die Vorwürfe, die Arbeitnehmerin habe eine Bewohnerin umgerannt und sich nicht ausreichend um sie gekümmert, stelle einen schweren Vorwurf dar. Außerdem habe der Arbeitgeber sie der Verantwortungslosigkeit bezichtigt.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde. Deshalb sei es der Arbeitnehmerin nicht zuzumuten, dass Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

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