08.02.2011

Kündigung eines Hornisten – So wird ein Orchester verkleinert

Hier hat ein Orchestermusiker vor den Arbeitsgerichten wirklich Pech gehabt. Sämtliche Instanzen haben die von ihm eingereichte Klage abgewiesen, zuletzt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.01.2011, Az.: 2 AZR 9/10.  
Das war geschehen: Der Arbeitnehmer was als Hornist in einem Orchester tätig. Er spielte bereits seit 1991 in dem Orchester Horn. Das Bundesland Thüringen teilte nunmehr mit, dass es die bisherigen gewährten Zuwendungen erheblich kürzen wolle. Daraufhin entschloss sich das Orchester als Arbeitgeberin, das Orchester zu verkleinern. Insbesondere sollten alle Hornistenstellen gestrichen werden. Sie kündigte unter anderem das Arbeitsverhältnis mit dem hier klagenden Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat die Unwirksamkeit der Kündigung behauptet mit folgender Begründung:

  • Ein Kammerorchester ohne Horn oder Waldhorn sei unsinnig und
  • für zahlreiche Werke der Orchestermusik sei das Horn wichtig und
  • das Stück „Peter und der Wolf“ könne nur noch als „Peter ohne Wolf“ aufgeführt werden.

Leider hat er sich offensichtlich arbeitsrechtlich nicht wirklich gut beraten lassen. Die Arbeitsgerichte können die Entscheidung der Arbeitgeberin auf ihre künstlerische Zweckmäßigkeit hin nicht überprüfen. Das ist nicht ihre Aufgabe. Hier war eine arbeitgeberseitige Entscheidung getroffen worden, die nur auf Rechtsmissbrauch und eine grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann. Insbesondere können und müssen die Arbeitsgerichte nicht entscheiden, ob die Entscheidung des Orchesters nach musikalischen Maßstäben richtig war oder nicht. Das alleine ist Aufgabe des Arbeitgebers!

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