10.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 13

Irrtum: Älteren Arbeitnehmern darf nicht gekündigt werden

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

Ich höre immer wieder: „Ich bin schon 55 Jahre alt und habe jetzt die Kündigung bekommen. Das geht doch gar nicht. Dafür bin ich viel zu alt!“

Doch, im Regelfall geht das!
 
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes und auch ohne in eine Sozialauswahl einzusteigen eine Kündigung aussprechen. Das gilt sowohl für junge Arbeitnehmer als auch für ältere Arbeitnehmer. Anders wird es, wenn Arbeitnehmer durch den allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz gesondert geschützt werden. Vielfach finden sich in Tarifverträgen Regelungen, wonach die Kündigung älterer Arbeitnehmer, beispielsweise ab 55 Jahren, ausgeschlossen ist. Dies ist aber nicht der Regelfall. Außerdem finden bei weitem nicht auf jedes Arbeitsverhältnis Tarifverträge Anwendung und erst recht nicht solche Tarifverträge, in denen ein solcher Schutz vereinbart ist.

Grundsätzlich ist es in der Tendenz schwieriger, einen älteren Arbeitnehmer zu kündigen als einen jüngeren. Allerdings darf auch der junge Arbeitnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen seines Alters nicht benachteiligt werden. Deshalb dürfen ältere Arbeitnehmer auch nicht bevorzugt werden.

Fazit: Grundsätzlich kann älteren Arbeitnehmern gekündigt werden. Für Sie gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer auch nur dann etwas anderes, wenn Kündigungsschutz besteht. Liegt dieser nicht vor, ist im Regelfall eine Kündigung ohne weitere Probleme möglich.

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