18.04.2010

Schlägerei auf Weihnachtsfeier – dann darf Ihr Arbeitgeber kündigen

Bei Tätlichkeiten im Betrieb müssen Arbeitnehmer aufpassen. Wer prügelt, fliegt raus. Das Arbeitsgericht Osnabrück hat einen Beschluss am 18.04.2010, Az.: 4 BV 13/08, gefasst.

Das war geschehen: Ein Betriebsratsmitglied war bereits seit 24 Jahren im Unternehmen tätig. Betriebsratsmitglieder sind ordentlich unkündbar. Auf der Weihnachtsfeier war er jedoch volltrunken und hat einen Kollegen geschlagen.  
Das Arbeitsgericht Osnabrück musste sich nun in einem Beschlussverfahren damit auseinandersetzen, ob eine Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeitszeit und des besonderen Kündigungsschutzes möglich sei.

Dieses bejahten die Richter. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Er muss sämtliche Arbeitnehmer insbesondere vor Tätlichkeit von Kollegen schützen. Dieses gilt auch und insbesondere für betriebliche Feste. Es spielt auch keine Rolle, ob sich diese Feste auf dem Firmengelände oder innerhalb oder außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden.

Selbst die Betriebsratseigenschaft spielt keine Rolle. Der Betriebsrat muss seine Zustimmung zu der Kündigung des Kollegen geben. Deshalb gilt: Tätlichkeiten sind tabu! Vor fristlosen außerordentlichen Kündigungen sind auch Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz nicht geschützt.

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