26.09.2017

Arbeitszeitkonto: Umkleidezeit einstellen ja, Abgeltung nein

Umkleidezeiten sind als Arbeitszeit zu bewerten, wenn Ihre Kollegen sich aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen umziehen müssen. Zudem beginnt die zu vergütende Arbeitszeit schon früher, wenn ein Kollege eine bestimmte Arbeitskleidung anlegen soll, damit er für Außenstehende als zur Firma zugehörig erkennbar ist. Mit der Frage, ob Umkleidezeiten im Einzelfall als Arbeitszeit zu bewerten sind oder nicht, hat sich das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung befasst.

Umkleidezeiten sind als Arbeitszeit zu bewerten, wenn Ihre Kollegen sich aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen umziehen müssen. Zudem beginnt die zu vergütende Arbeitszeit schon früher, wenn ein Kollege eine bestimmte Arbeitskleidung anlegen soll, damit er für Außenstehende als zur Firma zugehörig erkennbar ist. Mit der Frage, ob Umkleidezeiten im Einzelfall als Arbeitszeit zu bewerten sind oder nicht, hat sich das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung befasst.

Ein Arbeitnehmer war als Beschäftigter in der Luftsicherheit tätig. Für das Beschäftigungsverhältnis galt ein Manteltarifvertrag. Ein Dienstplan regelte die monatlichen Arbeitszeiten. Außerdem
war der Beschäftigte verpflichtet, vor Arbeitsbeginn in der Zentrale anzurufen, um zu erfragen, ob er seine Schicht im Terminal 1 oder 2 zu leisten habe. Der Arbeitnehmer musste – wie in der Branche üblich – eine bestimmte Arbeitskleidung tragen, und zwar: Hemd, Hose, Krawatte und Weste.

Da sein Arbeitgeber keine Umkleidekabine vorhielt, zog sich er zu Hause an und aus. Der Arbeitnehmer fühlte sich nicht gerecht entlohnt. Deshalb verlangte er von seinem Arbeitgeber zum einen, ihm die Umkleidezeiten zu vergüten, die er zu Hause benötigt. Zum anderen wollte er die Zeit vom Anruf in der Zentrale bis zum Dienstbeginn am jeweiligen Terminal bezahlt bekommen. Der Arbeitgeber wies die Forderungen zurück.

Umkleidezeit ist Arbeitszeit

Das Gericht wies die Klage ab. Es entschied, dass es sich bei der Umkleidezeit zwar um Arbeitszeit handle. Schließlich erfolge das Umkleiden in fremdem Interesse. Der Arbeitnehmer könne dafür aber keine Vergütung verlangen. Der Grund für diese Entscheidung lag im Manteltarifvertrag. Dieser regelte, dass Plusstunden dem Arbeitszeitkonto zwar gutzuschreiben seien, jedoch nicht abgegolten werden dürfen (ArbG Köln, 22.3.2017, Az. 2 Ca 6361/16).

Den arbeitstäglichen Anruf in der Zentrale bewertete das Gericht hingegen nicht als zeitlichen Mehraufwand. Es entschied deshalb, dass nicht von einem vorzeitigen Arbeitsbeginn auszugehen
sei.

Bedeutung der Entscheidung

Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu diesem Thema orientiert. Laut BAG sind Umkleidezeiten nur zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolgt – also wenn das Umkleiden zwingend für die Tätigkeit erforderlich ist. Das ist gerade bei Sicherheitskleidung der Fall.

Zieht sich der Arbeitnehmer – wie hier – zu Hause um, liegt nur dann eine vergütungspflichtige Arbeitszeit vor, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Voraussetzung ist nach dem BAG einerseits, dass die Dienstkleidung auf Weisung des Arbeitgebers hin getragen werden muss, und andererseits, dass die private Nutzung ausgeschlossen ist. Es ist davon auszugehen, dass beides hier gegeben ist.

Das können Sie tun

Prüfen Sie die Praxis in Ihrem Betrieb. Stellen Sie fest, dass Ihr Arbeitgeber Umkleide- und Wegezeiten fälschlicherweise nicht der Arbeitszeit hinzugerechnet hat und den Kollegen deshalb
teilweise ihre Vergütung vorenthalten wurde, weisen Sie ihn auf die Rechtslage hin.

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