05.05.2009

Das geschieht mit Ihrem Urlaubsgeld in der Kurzarbeit

Kurzarbeit – können Sie das Wort so langsam auch schon nicht mehr hören? Dabei stecken die komplizierten Fragen eher in den Details. Viele Arbeitnehmer, die zu mir kommen, haben schon gute Vorstellungen von dem, was sie erwartet. Aber was ist mit dem Urlaubsgeld? 
Zur Erinnerung: Urlaubsgeld ist nicht mit dem Urlaubsentgelt zu verwechseln. Das Urlaubsgeld wird zusätzlich zum Entgelt gezahlt. Es ist also eine über das Urlaubsentgelt hinausgehende Bezahlung, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. Gibt es keine solche Vereinbarung, besteht auch kein Anspruch. Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der letzten 13 Wochen. Dabei bleiben Kürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis außer Betracht. Insoweit muss Gleiches auch für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten.

Allerdings sind viele Unternehmen, die Kurzarbeit machen, gar nicht mehr in der Lage, zusätzliches Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu zahlen.

Haben Sie nur deshalb einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld, weil es in einem Tarifvertrag verankert ist, werden diese Ansprüche häufig durch die Tarifvertragsparteien im Falle von Kurzarbeit geändert. Ihre Ansprüche werden also für eine gewisse Zeit herabgesetzt oder gestrichen.

Gute Chancen haben Sie dagegen, wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Urlaubsgeldzahlung vereinbart haben. Hier sind Kürzungen für den Arbeitgeber nur ausgesprochen schwer durchzusetzen.

Sie können also in diesem Fall auf Ihre Urlaubsgeldzahlung bestehen.

Noch ein Tipp zum Schluss: Falls Sie das Urlaubsgeld nicht erhalten, achten Sie auf Verfallfristen, die sich in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen verstecken. Häufig müssen Sie Ansprüche binnen drei Monaten geltend machen. Versäumen Sie eine solche Frist auf keinen Fall!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Gleichbehandlung bei Einstellungen

Wieder einmal ein interessanter Fall: Eine Arbeitnehmerin war befristet eingestellt worden und wollte kündigen. Sie hatte von einem anderen Arbeitgeber ein besseres Arbeitsangebot erhalten. Daraufhin wurde Ihr von dem alten... Mehr lesen

23.10.2017
So sorgen Sie für Schutz vor sexueller Belästigung

Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz und im Betrieb sind keine seltene Erscheinung. Um die Beschäftigten, in der Praxis sind es in der Regel die Arbeitnehmerinnen, zu schützen, ist in § 3 Abs. 4 Allgemeines... Mehr lesen