Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, in Ihrem Betrieb ein Standardverfahren einzuführen, wie Ihr bei Befristungen vorzugehen hat. Damit bei Ihnen im Betrieb die Befristungen nicht zur Normalität werden.
Zwischen der Firma ………………………….. vertreten durch die/den Vorsitzende/n der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Firma ……………………………….. vertreten durch die/den Vorsitzende/n über den Abschluss von
Befristeten Arbeitsverträgen
§ 1 Grundsatz
Der Arbeitgeber ist berechtigt – unter Einhaltung der – befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Vorrangig wird er jedoch versuchen, unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen bzw. die Arbeit auf bereits im Betrieb beschäftigte Teilzeitarbeitnehmer zu verteilen.
§ 2 Beratungspflichten
Beabsichtigt der Arbeitgeber eine befristete Einstellung, wird er vor der Stellenausschreibung den Betriebsrat informieren und sich mit diesem beraten.
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen hierbei gemeinsam darüber beraten,
die befristete Einstellung notwendig macht.
(Ist eine unbefristete Einstellung möglich, dann sollte auch dieser Weg gegangen werden. Ködern Sie Ihren Arbeitgeber mit dem Argument, dass er gute Arbeitskräfte mit einer Befristung eher abschreckt).
Ferner soll erörtert werden, ob bereits angestellte Teilzeitkräfte im Betrieb ihre Arbeitszeit aufstocken können und so eine Neueinstellung umgangen werden kann.
Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf einen Zeitplan. In diesem wird festgelegt, bis wann den Teilzeitern die Aufstockung angeboten wird und bis wann diese sich entscheiden müssen.
§ 3 Der Befristung entgegenstehende Gründe
Eine Befristung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn es vor der befristeten Neueinstellung im Betrieb zu
gekommen ist.
§ 4 Verfahren bei befristeter Einstellung
Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine befristete Einstellung und ist dies nach § 3 auch möglich, hat er den Betriebsrat erneut zu informieren. Folgende Punkte sind dem Betriebsrat mitzuteilen:
Ferner hat der Arbeitgeber das Zustimmungsverfahren nach zu wahren.
§ 5 Gleichbehandlungsgebot
Befristet Beschäftigte dürfen wegen ihrer Befristung nicht benachteiligt werden.
§ 6 Ende der Befristung
Endet eine Befristung, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Beschäftigte in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden kann. Hierüber hat er mit dem Betriebsrat zu beraten. Die unbefristete Übernahme geht dabei einer bloßen Verlängerung der Befristung vor.
bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Information des Betriebsrats
Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat alle 3 Monate über die Anzahl der befristet Beschäftigten im Unternehmen und deren zahlenmäßiges Verhältnis zur Gesamtbelegschaft.
§ 8 Schlussbestimmung
Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.