21.07.2011

Tagesordnung kurzfristig ändern. Dürfen Sie das als Betriebsrat überhaupt?

Die Antwort fällt zunächst so aus: „Es kommt darauf an …“. Doch der Reihe nach:

Aus der Tagesordnung muss klar und eindeutig ersichtlich sein, welche Themen in der kommenden Betriebsratssitzung behandelt werden sollen. Sinn und Zweck der Tagesordnung ist es schließlich, sicherzustellen, dass sich alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß vorbereiten können.

Tipp: Sammelpunkte wie „personelle Einzelmaßnahmen“ oder „Verschiedenes“ haben deshalb auf der Tagesordnung nichts verloren.

Ebenso wichtig:

Die Tagesordnung muss den einzelnen Betriebsratsmitgliedern so zeitig bekannt gegeben werden, dass Sie sich auf die kommende Sitzung vorbereiten können. Es muss ihnen also möglich sein, noch Informationen einzuholen und so weiter. Es gilt der Grundsatz:

Je schwieriger ein Thema ist (und je umfangreicher die Vorbereitung durch die BR-Mitglieder deshalb ist), desto länger muss der TOP vorher bekannt sein. Andersherum gilt aber auch: Je eilbedürftiger die Angelegenheit ist, desto mehr kann die Frist gekürzt werden. Denken Sie hier beispielsweise an die fristgebundenen Erklärungen des Betriebsrats bei Personalmaßnahmen. Und auch hier gilt eine Ausnahme:

Bei unvorhergesehenen Eilfällen können Sie auch sehr kurzfristig eine Tagesordnung aufstellen (BAG, Urteil vom 24.05.2006, Az. 7 AZR 201/05). Doch auch hier muss den BR-Mitgliedern Vorbereitungszeit bleiben. Ein Treffen nach dem Motto: „Kommt mal, die Tagesordnung machen wir dann“, geht nicht.

Doch auch das geht:

Auch noch während der Sitzung kann die Tagesordnung erweitert werden. Dies geht aber nur bei einstimmigem Beschluss der vollzählig (!) versammelten Betriebsratsmitglieder.

Vorsicht Falle:

Juristen sind sich nicht ganz einig, ob eine Tagesordnung nur dann ergänzt oder verändert werden kann, wenn ein Eil- oder Notfall vorliegt – wenn es also eine „zwingende Notwendigkeit“ hierzu gibt. Die Tendenz in den Rechtskommentaren geht dahin, dass dies zulässig ist. Voraussetzung: Der vollzählig versammelte Betriebsrat ist hiermit einstimmig einverstanden.
Doch was heißt in diesem Zusammenhang: „Vollständig versammelter Betriebsrat“?

Das heißt zunächst: Alle regulären Mitglieder (oder entsprechend ein oder mehrere ordnungsgemäß eingeladene Ersatzmitglieder) sind anwesend. Diese Regelung erfolgt analog zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.4.1988, Az. 6 AZR 405/86).

In diesem Urteil geht es um die Einladung zur Betriebsratssitzung. Die Richter sagen: „Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden.”

Aus demselben Grund können Sie als Betriebsrat eine einmal mitgeteilte Tagesordnung nur dann abändern, wenn

  • alle geladenen Betriebsratsmitglieder bzw. die sie vertretenden Ersatzmitglieder erschienen und zusätzlich
  • alle Mitglieder mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden sind.‘
Tipp: Dabei genügt es, dass keines der Betriebsratsmitglieder der Änderung / Ergänzung der Tageordnungspunkt widerspricht. So das BAG in seinem Beschluss vom 29.4.1992, Az. 7 ABR 74/91, bestätigt mit Beschluss vom 18.02.2003, Az. 1 ABR 17/02.

Warum diese Vorgehensweise so wichtig ist:

Kommt eine einstimmige Einigung nicht zustande, kann darüber nicht hinweg gegangen werden. In diesem Fall bleibt der oder dem Vorsitzenden nur, eine neue Sitzung einzuberufen und in der entsprechenden Tagesordnung zu dieser Sitzung diesen TOP dann aufzunehmen. Anders geht es nicht. Denn:

Sollten trotz fehlender Einstimmigkeit zu einem neu aufgenommenen TOP Beschlüsse gefasst werden, sind diese unwirksam.

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