Gewerkschaftswerbung sieht keine Dienststellenleitung gern. Trotzdem muss sie sich damit abfinden. Ist eine Gewerkschaft in der Dienststelle vertreten, darf sie werben und das auch über die modernen Kommunikationsmittel. Dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden (20.1.2009, Az. 1 AZR 515/08). Eine Arbeitgeberin ist als Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätig. Das Unternehmen beschäftigt 3.300 Mitarbeiter. Anfang 2007 sollten mehrerer Standorte geschlossen und Arbeitnehmer versetzt werden. Die Gewerkschaft Verdi verschickte daraufhin an alle Mitarbeiter E-Mails an deren dienstliche E-Mail-Adressen. Die Arbeitnehmer wurden über den gewerkschaftlichen Standpunkt zu den geplanten Maßnahmen, ihre Verhandlungsziele und die weitere Vorgehensweise informierte. Auch Kontaktmöglichkeiten wurden genannt.
Die Arbeitgeberin forderte Unterlassung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €. Die E-Mail-Aktion der Beklagten stelle einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Arbeitgeberin verlor. Tarifzuständige Gewerkschaften sind berechtigt, den Arbeitnehmern eines Betriebs per E-Mail Werbung und Informationen zuzuschicken. Sie dürfen sogar dann die dienstlichen E-Mail-Adressen verwenden, wenn der Arbeitgeber – wie hier – die Nutzung der Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.