Zudem können Sie als von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit Ihnen über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung (Ausbildungsstätten), die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen berät (§ 97 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Auch haben Sie als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei allen von Ihrem Arbeitgeber geplanten oder durchgeführten Maßnahmen zur Berufsbildung. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die beruflichen Fähigkeiten der Arbeitnehmer nicht mehr zur Aufgabenerfüllung ausreichen ().
Beispiel: Ihr Arbeitgeber stellt die EDV auf ein neues Betriebssystem um, mit dem Sie und Ihre Kollegen noch nicht arbeiten können. Folge einer entsprechenden Maßnahme ist, dass die Fähigkeiten von Ihnen und Ihren Kollegen nicht mehr zur Berufsausübung ausreichen. Als Betriebsrat können Sie deshalb Ihr Mitbestimmungsrecht geltend machen.
Darüber hinaus haben Sie als Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen bei der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Hat sich Ihr Arbeitgeber z. B. entschieden, eine Person mit der betrieblichen Berufsbildung zu beauftragen, muss er das mit Ihnen abstimmen. Sie haben die Möglichkeit, der Beauftragung zu widersprechen (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Sie können also verlangen, dass Ihr Arbeitgeber einen bereits ausgesprochenen Auftrag zurücknimmt.
Hier noch eine Praxisübersicht für Sie:
Maßnahme | Ihr Beteiligungsrecht |
---|---|
Förderung der Berufsausbildung |
Anspruch auf Feststellung des Berufsbildungsbedarfs, § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG |
Errichtung und Ausstattung von Berufsbildungseinrichtungen | Beratung zwingend, § 97 Abs. 1 BetrVG |
Einführung von Berufsbildungsmaßnahmen | Beratung zwingend, § 97 Abs. 1 BetrVG |
Entscheidung über die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen |
Beratung zwingend, § 97 Abs. 1 BetrVG |
Vorliegen oder Eintreten eines Qualifikationsdefizits |
Initiativrecht: Sie können Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen verlangen, § 97 Abs. 2 BetrVG |
Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen | echtes Mitbestimmungsrecht: Sie können Maßnahmen verhindern, § 98 Abs. 1 BetrVG |
Bestellung eines Ausbilders |
Widerspruchs- und Abberufungsrecht, § 98 Abs. 2 und 5 BetrVG |
Festlegung der Teilnahme an einer Maßnahme | Vorschlagrecht, § 98 Abs. 3 und 5 BetrVG |