21.08.2018

Betriebsvereinbarung zur Arbeitsplatzgestaltung im Betrieb

Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird folgende Betriebsvereinbarung zur Arbeitsplatzgestaltung im Betrieb geschlossen:

Präambel

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und ihre Arbeitszufriedenheit zu steigern. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, darauf zu achten, dass gesundheitliche Risiken minimiert werden.

§1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens). Sie gilt für die Planung, Durchführung und Evaluierung aller Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung.

2§ MitwirkungdesBetriebsrats

Der Betriebsrat wird über die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 90, 91 und 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz hinaus in die Arbeitsplatzgestaltung von Anfang an aktiv eingebunden. Er wird rechtzeitig, also während des Planungsstadiums, über die jeweiligen Maßnahmen informiert.

Der Betriebsrat hat zudem jederzeit das Recht, sich an allen Planungen zu beteiligen und sich mit den zuständigen Personen und Institutionen zu beraten.

Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen, so rechtzeitig zu beraten, dass seine Vorschläge und Bedenken bei der Planung berücksichtigt werden können.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

§3 Information der Beschäftiguten

Die Beschäftigten werden regelmäßig über alle Schritte des Gesundheitsschutzes informiert. Die Unterrichtung erfolgt via Intranet und durch Aushänge am Schwarzen Brett.

§4 Einbeziehung der Mitarbeiter

Die gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und den Arbeitnehmern ist für die Verwirklichung eines wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutzes unabdingbar.

Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass

  • effektive Schutzmaßnahmen und Gesundheitsförderprogramme festgelegt werden können,
  • getroffene Maßnahmen von Beschäftigten akzeptiert und unterstützt werden,
  • die Wirksamkeit der Maßnahmen ermittelt und bewertet werden kann.

Alle Beschäftigten sind deshalb aufgefordert, sich aktiv an den gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beteiligen und etwaige Gefährdungen umgehend zu melden.

§5 Schulungsanspruch

Der Betriebsrat darf jährlich an Schulungen zum Thema

  • Arbeitsschutz,
  • Arbeitsschutzmaßnahmen bzw.
  • gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeit teilnehmen.

§6 Arbeitsschutzausschuss

Im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz wird das Thema Arbeitsplatzgestaltung, Umsetzung der gesundheitsgerechten Arbeitsplatzgestaltung zum festen Tagesordnungspunkt jeder Versammlung des Ausschusses gemacht.

§7 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt mit der beiderseitigen Unterschrift in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wirken die Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung nach.

§8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt.

Ort, Datum,Unterschriften

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