29.11.2009

Schweinegrippe / Neue Grippe – Teil I

In den nächsten Blogs möchte ich noch einmal über das Schweinegrippe-Virus informieren. Auch hier ergeben sich immer wieder neue arbeitsrechtliche Besonderheiten.  
Die Schweinegrippe, also das Influenza-A/H1N1-Virus verhält sich wie das gewöhnliche Grippe- und Erkältungsvirus. Es wird durch die sogenannte Tröpfcheninfektion übertragen, also insbesondere beim Niesen, Husten und Händeschütteln.

Wenn das Virus im Betrieb zuschlägt beachten Sie diese 3 Regeln:

1.    Stellen Sie bei sich Krankheitssymptome fest, bleiben Sie zu Hause und informieren Sie Ihren Arbeitgeber. Melden Sie sich auch beim Hausarzt telefonisch an, bevor Sie die Praxis aufsuchen.

2.    Falls im Betrieb Krankheitssymptome auftauchen, benachrichtigen Sie sofort Ihren Arbeitgeber. Vermeiden Sie Kontakte zu den erkrankten Personen. Fordern Sie Ihren Chef auf, diese nach Hause zu schicken.

3.    Erfahren Sie im Betrieb, dass Angehörige anderer Arbeitnehmer erkrankt sind, sollten Sie schnellstmöglich mit diesem Kollegen sprechen. Bei den ersten Anzeichen sollten diese sofort zu Hause bleiben.

Wenn Sie trotz Schweinegrippe zur Arbeit gehen, gefährden Sie damit andere. Das kann auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen!

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