18.08.2017

Betriebsvereinbarung: Faires Miteinander im Betrieb

Im Aufmacher und auf den Schwerpunktseiten ist es bereits angeklungen: Leider verhalten sich nicht alle Arbeitnehmer im Betrieb stets so, wie Sie sich es als Betriebsrat und auch Ihr Arbeitgeber wünschen. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer den Betriebsfrieden ernsthaft stören. Zudem gibt es immer wieder Kollegen, die andere Kollegen belästigen, diskriminieren oder sogar mobben.

 

 

Am besten sorgen Sie als Betriebsrat präventiv vor, dass es – so weit wie möglich – gar nicht erst zu Belästigungsfällen kommt. Die nachstehende Muster-Betriebsvereinbarung kann Ihnen dabei als Orientierung dienen.

Muster-Betriebsvereinbarung: Fairer Umgang im Betrieb

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber schließen die folgende Betriebsvereinbarung zum fairen Umgang im Betrieb:

Präambel

Diese Betriebsvereinbarung wird zur Vermeidung von Mobbing, Diskriminierung, Belästigung und sexueller Belästigung sowie für Maßnahmen zur Bewältigung gewalttätiger Übergriffe und unfairer Konfliktführung geschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs.

§ 2 Vorbeugung und Qualifizierung

Das Thema „fairer Umgang im Betrieb“ wird in der innerbetrieblichen Fortbildung und in Abteilungsbesprechungen behandelt. Dadurch soll die notwendige Sensibilität bei den Beschäftigten zu den Themen Belästigung, Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung gefördert werden.

Die angesprochenen Themen sind zwingende Inhalte der Führungskräfteschulungen. Der Nachweis solcher Schulungen gilt als Qualifikationsmerkmal für die Besetzung von Führungspositionen.

§ 3 Fairnessbeauftragte im Betrieb

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber bestimmen je eine Person für das Amt des Fairnessbeauftragten. Die Fairnessbeauftragten erfüllen diese Aufgabe während der Arbeitszeit und sind Vertrauenspersonen der Beschäftigten. Mitarbeiter können ihre Beschwerden den Fairnessbeauftragten melden. Diese werden sich dann darum bemühen, eine einvernehmliche Konfliktlösung herbeizuführen.

Erscheint dies den Fairnessbeauftragten wegen der Schwere der Tat nicht möglich oder nicht angebracht, schalten sie den Arbeitgeber ein, der arbeitsrechtliche Sanktionen ins Auge fassen wird.

Im Fall von grober Uneinsichtigkeit, massiven Übergriffen oder bei Böswilligkeit auf einer oder beiden Seiten der Konfliktparteien, bei fortgesetzter Belästigung, sexueller Belästigung oder der Weiterführung von Mobbing ergreift der Arbeitgeber angemessene betriebliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers sowie die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.

§ 4 Handlungshilfe

Arbeitgeber und Betriebsrat entwickeln zudem eine Handlungshilfe, die Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist. Die Handlungshilfe soll dazu beitragen, das richtige Bewusstsein zu entwickeln, um die Probleme am Arbeitsplatz, die durch Mobbing, Belästigung, sexuelle Belästigung und Diskriminierung entstehen können, offen anzugehen.

§ 5 Inkrafttreten und Kündigung

Die Betriebsvereinbarung tritt zum … in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Im Fall einer Kündigung wirkt die Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.

§ 6 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein, bleibt die übrige Betriebsvereinbarung dennoch wirksam.

Für unwirksame Regelungen werden die Vertragsparteien umgehend Ersatzregelungen treffen.

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