04.12.2011

Arbeitgeber greift auf Festplatte des Betriebsrats zu – So nicht!

Ein spannender Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel: Ein Arbeitgeber hatte eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Datenhistorie einer Datei des Betriebsrats genommen hatte. Zuvor war ihm der Inhalt der Datei selbst vom Betriebsrat zugänglich gemacht worden. Daraufhin hatte das Arbeitsgericht Wesel in einem Vorverfahren bereits den Arbeitgeber aufgefordert, dieses zukünftig zu unterlassen.
 

Nun wollte der Betriebsrat Einsicht in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk nehmen. Dieses Recht machte er vor Gericht geltend (Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.11.2011, Az.: 5 BV 17/11).

Der Arbeitgeber behauptete, dass solche Daten überhaupt nicht existieren würden und sie erst erstellt werden müssten. Genau das könne der Betriebsrat jedoch nicht verlangen.

Der Betriebsrat hingegen war der Auffassung, dass er das Einsichtsrecht benötige um feststellen zu können, ob unberechtigte Zugriffe stattgefunden haben. Er wollte schlicht und ergreifend wissen, ob, wie und von wem auf das Betriebsratslaufwerk zugegriffen wurde. Denn nur so könne er entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen.

Und genau das leuchtete dem Arbeitsgericht nicht ein.
Denn es stand fest, dass Unberechtigte auf die Dateien des Betriebsratslaufwerks zugreifen können. Deshalb kommt es nicht darauf an, wer in der Vergangenheit Zugriff genommen hat. Um das Laufwerk zu schützen, ist diese Kenntnis nicht erforderlich. Deshalb hat das Arbeitsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats verneint und den Antrag zurückgewiesen.

Was der Betriebsrat eigentlich wollte war klar: Er wollte sehen, wer die Daten eingesehen hat und dieser Person dann sicherlich einen Strick daraus drehen. Das hat auf diese Weise leider nicht funktioniert.

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