Während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes haben die Kolleginnen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig bzw. nur mit behördlicher Zustimmung erlaubt.
Voraussetzung ist aber, dass Ihrem Dienstherrn zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Machen Sie Ihre Kolleginnen darauf aufmerksam, dass sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang einer Kündigung eine bestehende Schwangerschaft mitteilen müssen, damit der Sonderkündigungsschutz auch tatsächlich greift.
Die Mitteilung kann zwar unverzüglich nachgeholt werden, wenn die Kollegin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage war, diese Mitteilungsfrist einzuhalten. Den Beweis für die eine verzögerte Mitteilung rechtfertigenden Umstände muss sie aber erbringen.
Wenn ihr der mutmaßliche Entbindungstag bekannt ist, kann Ihre Kollegin den Beginn der Schwangerschaft und damit auch den Beginn des Kündigungsschutzzeitraums ermitteln. Den Beginn der Schwangerschaft berechnet sie, indem sie vom voraussichtlichen Tag der Entbindung 280 Tage zurückrechnet. Den voraussichtlichen Entbindungstag kann sie dem Attest des Arztes oder der Hebamme entnehmen.
Ausnahmsweise kann Kündigung erlaubt sein
Die Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren muss Ihr Dienstherr bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Diese Zustimmung wird er nur in Ausnahmefällen erhalten. Welche Gründe eine Ausnahme bilden können, habe ich Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
Übersicht: Gründe für ausnahmsweise Kündigung von Schwangeren
Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann als ein besonderer Fall angenommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Verhalten der Kollegin nicht durch die besondere seelische Verfassung während der Schwangerschaft bedingt ist und die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar ist. Gründe, die mit der Schwangerschaft zusammenhängen, beispielsweise schwangerschaftsbedingte häufige Fehlzeiten, sind dagegen nie geeignet, eine Ausnahmekündigung zu rechtfertigen. Auch Gründe, die außerhalb der Arbeitsverpflichtung liegen, können nicht zu einer Kündigung führen.
Einen solchen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden (11.10.2012, Az. 1 S 36/12): Die schwangere Sekretärin des Geschäftsführers einer GmbH hatte dessen Ehefrau davon in Kenntnis gesetzt, dass er keineswegs regelmäßig an einer längeren geschäftlichen Besprechung teilnehme, sondern sich mit seiner Freundin treffe, mit der er seit einiger Zeit ein Verhältnis habe. Da die Sekretärin nicht gegen Pflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen hatte, sah das Gericht die begangene Indiskretion nicht als besonderen Fall an, bei dem eine Kündigung gerechtfertigt ist.
Kolleginnen haben ein Sonderkündigungsrecht
Die Kollegin kann das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen (§ 10 Abs. 1 MuSchG).
Kündigt die Kollegin im Rahmen dieser Möglichkeiten und stellt der Dienstherr sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrer bisherigen Dienststelle wieder ein, so gilt – soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungszeit abhängen – das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen.
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Kollegin in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
Weisen Sie Ihre Kolleginnen, die gekündigt haben, darauf hin, dass sie den Bestandsschutz geltend machen können, falls sie zeitnah wiederkommen. Und auch darauf, dass dieser nur bestehen bleibt, wenn sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren.