24.02.2017

Drogen am Steuer: Kündigung droht

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann Berufskraftfahrern fristlos gekündigt werden, wenn sie ihre Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Drogen gefährden. Für das Gericht machte es laut der bisher vorliegenden Pressemitteilung auch keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde (BAG, 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/15).

 

Der Fall: Ein Berufskraftfahrer konsumierte am Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin (Crystal Meth). Am darauf folgenden Montag nahm er seine Arbeit wieder auf. Erst einen Tag später, am Dienstagnachmittag, wurde im Rahmen einer privaten Fahrt und nach Feierabend bei einer polizeilichen Kontrolle der Drogenkonsum vom Wochenende festgestellt. Der Arbeitgeber kündigte dem Fahrer fristlos. Die Kündigung wurde zunächst von 2 Instanzen für unwirksam erklärt. In der Revision vor dem BAG scheiterte der Kraftfahrer aber.

Das Urteil: Das oberste Arbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Es bemängelte, dass die Vorinstanzen bei der im Rahmen einer jeden Kündigung stets vorzunehmenden Interessenabwägung nicht hinreichend gewürdigt hätten, welche Gefahren sich aus der Einnahme solcher Substanzen wie Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergäben.

Wichtig: Die Kündigung war schon wegen der typischen Gefährdungslage bei Drogenkonsum wirksam.
Das BAG hielt es für ausreichend, dass der Drogenkonsum an sich erwiesen war. Es hätte keiner Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit während der Arbeit bedurft und sie wären für die Wirksamkeit der Kündigung unerheblich.

Fazit: Vielleicht hätte man in diesem speziellen Fall auch dafür plädieren können, dass eine vorherige Abmahnung als das mildere Mittel ausreichend gewesen wäre. Ob Drogen- oder Alkoholkonsum – für Berufskraftfahrer gilt nach dieser Entscheidung umso mehr, dass sie mit der Einnahme dieser Substanzen ihr Arbeitsverhältnis gefährden können. Bitte fordern Sie als MAV Ihre Kollegen zur Umsicht auf

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kontaktverbot zu ehemaligen Mitarbeitern – geht das?

Was es nicht alles gibt: Jetzt habe ich von einem Fall erfahren, in dem ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Kontaktverbot gegenüber ehemaligen Mitarbeitern erlassen hat. Ein Mitarbeiter ist fristlos gekündigt worden.... Mehr lesen

23.10.2017
Pflegezeit / Familienpflegezeit – Ankündigungsfristen

Schriftform beachten! Lediglich im Fall der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz – PflegeZG), also im Akutpflegefall, reicht eine „unverzügliche“ formlose Mitteilung an den Dienstgeber. Mitarbeiter... Mehr lesen