03.11.2019

Mitbestimmung bei der Urlaubsgewährung

Die Festlegung des Urlaubs ist nicht nur eine Sache zwischen Ihren Kollegen und der Dienststellenleitung. Sie als Personalrat bestimmen mit, § 75 Abs. 3 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Worauf was Sie hier besonders achten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Das sind Ihre Regelungen

Ein Mitbestimmungsrecht haben Sie aber nicht nur nach dem BPersVG, sondern auch nach den jeweiligen Landesgesetzen. Hier habe ich Ihnen noch einmal alle Mitbestimmungsrechte für Sie zusammengefasst:

Übersicht: Nach diesen Regelungen bestimmen Sie mit

  • Baden-Württemberg – § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG
  • Bayern – § 75 Abs. 4 Nr. 18 BaWüPersVG
  • Berlin – § 75 Abs. 4 Nr. 3 BayPVG
  • Brandenburg – § 85 Abs. 1 Nr. 4 BlnPersVG
  • Bremen – § 66 Nr. 4 BraPersVG
  • Hamburg – § 63 Abs. 1 Buchst. h BremPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG
  • Hessen – § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG
  • Mecklenburg-Vorpommern – § 68 Abs. 1 Nr. 21 MVPersVG
  • Niedersachsen – § 66 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG
  • Nordrhein-Westfalen – § 72 Abs. 4 Nr. 4 LPVG NW
  • Rheinland-Pfalz – § 80 Abs. 2 Nr. 10 RPPersVG
  • Saarland – § 78 Abs. 1 Nr. 3 SPersVG
  • Sachsen – § 80 Abs. 3 Nr. 3 SächsPersVG
  • Sachsen-Anhalt – § 65 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA
  • Schleswig-Holstein – § 51 MBG Schl-H
  • Thüringen – § 74 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG

 

Wichtig: Bei der Dauer reden Sie nicht mit. Sie haben kein Mit- bestimmungsrecht bei der Dauer des Urlaubs. Denn diese ergibt sich nur aus dem Gesetz, Tarif- oder Dienstvertrag.

Wenn sich Dienstherr und Beschäftigter nicht einigen können
Ein Kollege meldet Urlaub an, der Dienstherr genehmigt: Das ist Wunschdenken. Sobald sich 2 oder mehr Personen abstimmen müssen, gibt es oft Ärger. Kann Ihre Dienststellenleitung sich nicht mit Ihrem Kollegen einigen, sind Sie als Schlichter gefragt. Bei Ihrer Schlichtung sollten Sie die gleichen Maßstäbe anlegen, die auch Ihr Dienststellenleiter bei seiner Entscheidung anlegen muss. Grundsätzlich ist Ihre Dienststellenleitung verpflichtet, den Urlaubswünschen ihrer Mitarbeiter nachzukommen. Den Urlaub ablehnen kann sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur in 2 Ausnahmefällen, und zwar wenn

  • dringende betriebliche Belange dem Urlaubswunsch entgegenstehen oder
  • ein anderer Mitarbeiter Urlaubswünsche hat, die sozial vorrangig sind.

1. Einwand: Betriebliche Belange

Ihre Dienststellenleitung darf den Urlaubswunsch nicht einfach nur pauschal abwehren und behaupten, dass die Erteilung des Urlaubs den betrieblichen Interessen widerspricht. Sie muss konkret werden: Unterbesetzung zu besonders arbeitsreichen Zeiten – etwas in der Art muss vorgetragen werden.

2. Einwand: Sozial vorrangige Mitarbeiter

Wollen 2 oder mehrere Kollegen gleichzeitig in Urlaub gehen, müssen die Urlaubswünsche gegeneinander abgewogen werden. Abwägungskriterien sind:

  • Hat der Kollege Kinder und kann er deswegen nur in den Schulferien verreisen?
  • Wenn ja, wie viele Kinder hat er und wie alt sind sie? Hintergrund: Mit 16 oder 17 Jahren fahren viele Kinder schon ohne Eltern in den Urlaub.
  • Wie oft wurde dem Kollegen schon zur beliebtesten Ferienzeit Urlaub gewährt?
  • Ist der Kollege verheiratet und muss er sich deswegen mit seinem Ehepartner abstimmen?
  • Wie lange ist der Kollege schon in der Dienststelle beschäftigt und wie erholungsbedürftig ist er?

Lassen Sie sich beide Standpunkte darlegen und gehen Sie dann die oben genannten Ablehnungsgründe durch. Geben Sie anschließend Ihre Meinung bekannt. Wenn Sie sich nicht klar auf eine Seite stellen wollen, versuchen Sie es mit einem Kompromiss.

Wichtig: Urlaubsanspruch nach Reha. Will der Mitarbeiter im Anschluss an eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme Urlaub nehmen, muss Ihre Dienststellenleitung diesen gewähren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG). Sie hat hier kein Ablehnungsrecht.
Während des Vermittlungsverfahrens haben Ihre Dienststellenleitung und Ihr Kollege jedoch immer die Möglichkeit, sich zu einigen.

Tipp: Urlaubsplanung frühzeitig angehen. Um alle Urlaubswünsche bestmöglich berücksichtigen zu können und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Sie in Ihrer Dienststelle so früh wie möglich mit der Urlaubsplanung beginnen – am besten mit einer Urlaubsliste und einem Urlaubsplan. Lassen Sie z. B. am Jahresanfang eine Urlaubsliste herumgehen, in die alle Ihre Kolleginnen und Kollegen ihren Urlaubswunsch eintragen können.

Muster-Dienstvereinbarung zur Planung und Abwicklung des Erholungsurlaubs 

Zwischen der … (Dienststelle) und dem Personalrat wird die nachfolgende Dienstvereinbarung zum Thema Urlaub geschlossen: 

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle. 

§ 2 Grundsatz 

Erholungsurlaub wird den Beschäftigten unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen gewährt. Dabei werden die Belange der Dienststelle sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen der Beschäftigten abgewogen und angemessen berücksichtigt. 

§ 3 Urlaubspläne 

Jeweils ab dem 1.11. eines jeden Jahres werden in der Dienststelle Urlaubspläne für das folgende Jahr ausgelegt, in welche die Beschäftigten ihren Urlaubswunsch eintragen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: 

  • Name, Vorname, Familienstand, Anzahl schulpflichtiger Kinder 
  • Referats- bzw. Dezernatszugehörigkeit
  • gesamter bestehender Urlaubsanspruch im folgenden Jahr
  • eventuell bestehender Resturlaubsanspruch

§ 4 Eintragung in den Urlaubsplan 

1. Die Eintragung in die ausliegenden Urlaubspläne hat bis spätestens zum 30.1. des folgenden Jahres zu erfolgen. Die Beschäftigten werden schon jetzt aufgerufen, sich mit den anderen Kollegen ihres Referats oder Dezernats vor der Eintragung abzusprechen, um Überschneidungen bei Urlaubswünschen zu vermeiden. 

2. Beschäftigte, die wegen Krankheit, Urlaubs, Dienstreise oder aus anderen Gründen eine Eintragung nicht fristgerecht vor- nehmen können, nehmen die Eintragung unmittelbar nach ihrer Rückkehr vor. 

3. Bei Versäumung der fristgemäßen Eintragung wird der Beschäftigte von seinem Vorgesetzten in die nach Eintragung der anderen Mitarbeiter der Dienststelle noch verbleibende Urlaubszeit eingeplant. Dabei hat der Vorgesetzte die ihm bekannten wirtschaftlichen und persönlichen Gegebenheiten des betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen.

§ 5 Urlaubsgewährung 

1. Die Beschäftigten reichen ihre konkreten Urlaubswünsche schriftlich spätestens 2 Wochen vor Urlaubsantritt beim unmittelbaren Vorgesetzten oder seinem Abwesenheitsvertreter zur Genehmigung ein. Die Dienststellenleitung hat den Urlaubsantrag unverzüglich zu prüfen und darüber zu entscheiden. Dabei sind die Urlaubswünsche aller Beschäftigten zu berücksichtigen. Weichen die Beschäftigten hierbei von ihren in der Urlaubsliste geäußerten Wünschen ab, sind die Eintragungen in der Liste maßgebend. 

2. Bei Überschneidungen von Urlaubswünschen gilt Folgendes: Für die Zeit der Schulferien haben Urlaubswünsche Erziehungsberechtigter von schulpflichtigen Kindern Vorrang gegenüber Wünschen anderer Mitarbeiter. Generell sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiter insoweit zu berücksichtigen, als nicht dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. 

3. Urlaub wird nur in vollen Tagen gewährt. Grundsätzlich ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, sofern nicht dringende dienstliche oder in der Person des Beschäftigten liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 

4. Mit der schriftlichen Genehmigung ist der Urlaub für den beantragten Zeitraum für die Dienststelle und den Beschäftigten verbindlich vereinbart. Ein Widerruf der Urlaubsgenehmigung ist nicht möglich.

§ 6 Ablehnung eines Urlaubsantrags 

Die Ablehnung eines fristgemäß gestellten Urlaubsantrags kann nur aus dringenden dienstlichen Gründen erfolgen. 

§ 7 Interessenabwägung bei Entscheidung 

Überschneiden sich die Urlaubswünsche mehrerer Beschäftigter und lässt sich eine Einigung nicht herstellen, nimmt die Dienststellenleitung eine Abwägung anhand folgender Kriterien vor: 

  • gesundheitliche Erholungsbedürftigkeit
  • Bindung an Schulferien
  • Abhängigkeit vom Urlaub des Ehegatten
  • früheres oder mehrfaches Zurückstehen hinter Urlaubsbegehren anderer Beschäftigter
  • Alter
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten

Urlaub ist stets zu gewähren, wenn der Beschäftigte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. 

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