22.05.2017

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit

Auch das kommt immer häufiger vor: Nicht das Arbeitsverhältnis als solches wird befristet, sondern nur einzelne Arbeitsbedingungen. Dabei kann es um die Übertragung einer höherwertigen Stelle gehen, aber eben auch um die Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl, wie dieser Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt (23.3.2016, Az. 7 AZR 828/13). Herausgekommen ist dabei, dass die befristete Erhöhung der Arbeitszeit unwirksam sein kann und dann zu der dauerhaft erhöhten Arbeitszeit des Arbeitnehmers führt.

Ein angestellter Lehrer schloss mit seinem Dienstherrn in 17 Jahren 20 Arbeitsverträge. Zunächst hatte er einen befristeten Arbeitsvertrag über 12 Wochenstunden vereinbart. Es folgten daraufhin allerdings kontinuierlich befristete Arbeitszeiterhöhungen. Zuletzt wurde seine Arbeitszeit befristet auf 16 Wochenstunden erhöht. In der Regel begründete der Dienstherr die Befristungen damit, dass andere Kollegen ihre Wochenstunden parallel zur Erhöhung des Lehrers reduziert hätten. Bei der letzten Erhöhung verwies er dann allerdings auf eine sinkende Schülerzahl.

Die Argumentation des Lehrers
Der Lehrer erhob Klage und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 16 Wochenstunden entstanden sei. Nach seiner Auffassung habe sich gezeigt, dass in all den Jahren seiner Beschäftigung ein Bedarf für eine über die unbefristeten 12 Unterrichtsstunden hinausgehende Beschäftigung bestanden habe. Die Befristung der letzten Arbeitszeiterhöhung sei deshalb unwirksam.

Unwirksame befristete Erhöhung
Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht. Doch aufgepasst: Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass es sich hierbei nicht um eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) insgesamt gehandelt habe. Vielmehr sei lediglich jedes Mal die Arbeitszeiterhöhung befristet worden. Und die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen gehe nicht nach den Regelungen des TzBfG.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingung der Vertragsinhaltskontrolle unterliege. Denn letztendlich
handelte es sich um das typisch Kleingedruckte. Damit konnte auch die letzte befristete Erhöhung der Arbeitszeit um 4 Wochenstunden gerichtlich geprüft werden.

TzBfG nicht anwendbar
Trotz der Nichtanwendbarkeit des TzBfG war diese letzte befristete Erhöhung der Arbeitszeit in der Gesamtbetrachtung rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache, dass der Dienstherr die Arbeitszeit des Lehrers seit 17 Jahren immer wieder befristet erhöht hatte, zeigte, dass er dauerhaft auf ein höheres Arbeitsvolumen des Lehrers angewiesen war. In einem solchen Fall ist die Befristung unwirksam.
Die befristete Erhöhung war rechtmissbräuchlich, mit der Folge, dass die höhere Arbeitszeit auf Dauer für den Lehrer gilt. Prüfen Sie in Ihrer Dienststelle, ob der Dienstherr befristete Arbeitsverträge durch die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen zu umgehen versucht.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Betriebsbedingte Kündigung – dann ist sie möglich – Teil 3 – die Sozialauswahl

In den vergangenen beiden Tagen hatte ich Ihnen bereits wichtige Dinge zur betriebsbedingten Kündigung mitgeteilt. Es muss ein dringendes betriebliches Bedürfnis vorliegen, durch den ein Arbeitsplatz entfällt. Kann Ihr... Mehr lesen

23.10.2017
Das müssen Sie als Betriebsrat bei der Vorbereitung Ihrer Betriebsversammlung beachten

Die richtige Vorbereitung ist das A und O für den Erfolg einer Betriebsversammlung. Das gelingt Ihnen mit folgenden Tipps: Wie bereits erwähnt, müssen Sie als Betriebsrat 4 ordentliche Betriebsversammlungen jährlich abhalten... Mehr lesen