Kommt es zu geplanten und organisierten Handlungen des Dienstherrn gegen den Personalrat als Gremium oder einzelne Mitglieder, sind Sie gezwungen, mit allen rechtlichen Mitteln zurückzuschlagen. Das ist in den deutschen Dienststellen sicherlich nicht die Regel, es kommt aber leider immer häufiger vor.
Bei einer willkürlichen Kündigung handelt es sich um eine wirklich drastische Maßnahme des Dienstherrn. Es geht darum, dass Sie eine Kündigung ohne jeglichen oder mit einem vorgeschobenen oder konstruierten Kündigungsgrund erhalten. Dagegen müssen Sie sich wehren!
Als Personalratsmitglied sind Sie in einer komfortablen Situation. Denn: Sie sind besonders geschützt. Der Gesetzgeber hat in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Sonderkündigungsschutz für Sie geregelt. Das bedeutet, dass die ordentliche Kündigung während Ihrer Amtszeit grundsätzlich unzulässig ist.
Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Dienstherrn gegenüber Mitgliedern des Personalrats ist grundsätzlich zulässig und nicht durch § 15 KSchG untersagt. Aber:
Entsprechendes gilt natürlich auch, wenn ein Personalrat eine Abmahnung erhält, die völlig aus der Luft gegriffen ist. Es gibt nun 3 Möglichkeiten, wie der Betroffene auf eine Abmahnung reagieren kann:
Entsprechendes gilt natürlich auch, wenn ein Personalrat eine Abmahnung erhält, die völlig aus der Luft gegriffen ist. Es gibt nun 3 Möglichkeiten, wie der Betroffene auf eine Abmahnung reagieren kann:
Tipp: Bei Willkür Gericht einschalten. Bei einer rein willkürlichen Abmahnung empfiehlt sich stets der sofortige Weg zum Arbeitsgericht!
Sie sind als Mitglied des Personalrats nach § 47 Abs. 2 BPersVG geschützt. Eine Versetzung oder Abordnung eines Personalratsmitglieds ist nur möglich, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
Vieles kann passieren, wenn der Dienstherr den gesetzlichen Weg verlässt. Personalräte sollten dann stets aktiv werden und gegen jede einzelne Handlung vorgehen. Es muss gekämpft werden, bevor der Wille zum Kampf gebrochen wird. Deshalb ist eine gute und fundierte Schulung im Bereich Mobbing unerlässlich. Mindestens einen wirklich kompetenten Ansprechpartner sollte es im Personalrat geben.
Raten Sie jedem Betroffenen, ein Mobbingtagebuch zu führen. Dazu eignet sich eine Tabelle mit folgendem Inhalt: Datum und Uhrzeit, Beschreibung des Vorfalls, Zeugen, Reaktionen beim Betroffenen. Ein solches Tagebuch ist nicht nur für Gerichtsverfahren unerlässlich; anhand seiner Aufzeichnungen erkennt der Betroffene überhaupt erst häufig, dass er gemobbt wird.
Wichtig ist es aber auch für die anderen Gesprächspartner, etwa den Personalrat, die hinzugezogenen Ärzte, den Dienstherrn und im schlimmsten Fall die Agentur für Arbeit. Den Betroffenen sollte Mut gemacht werden, wirkungsvolle Handlungen vom Dienstherrn einzufordern oder andernfalls den Sekundäranspruch des Schadenersatzes durchzusetzen.
Eine der am weitesten verbreiteten Mobbinghandlungen ist das Vorenthalten von Informationen. Die Methode ist deshalb so gemein, da Betroffene unter Umständen gar nicht merken, dass sie wichtige Informationen nicht erhalten haben. Und das gilt für Personalräte natürlich genauso. Also: Merken Sie, dass wichtige Informationen vom Dienstherrn nicht an Sie weitergeleitet werden, machen Sie ihn darauf aufmerksam. Kommt es wiederholt vor, ziehen Sie vor das Verwaltungsgericht, um es zu unterbinden.
Als Personalrat haben Sie einen Anspruch auf Schulungen nach § 46 Abs. 6 und 7 BPersVG. Dabei ist danach zu differenzieren, ob es um Ihren persönlichen Fortbildungsanspruch geht oder um den Fortbildungsanspruch des Personalratsgremiums.
Das BPersVG wie auch die Personalvertretungsgesetze der Länder regeln die Rechte auf Schulungen folgendermaßen:
Erforderliche Schulungen
Erforderlich im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG sind in jedem Fall sämtliche Grundlagenschulungen über das BPersVG sowie Seminare, die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermitteln. Auch Fortbildungen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sowie zur Organisation der Personalratsarbeit gehören zu den Grundlagenschulungen. Zudem sind ausreichende Kenntnisse in tariflichen Fragen erforderlich.
Geeignete Schulungen
An die geeigneten Schulungen werden nicht so strenge Maßstäbe angelegt. Der Vorteil für Sie ist: Sie entscheiden selbstständig, welche Fortbildungen Sie besuchen wollen. Sie müssen weder den Personalrat noch dessen Vorsitzenden bei der Wahl der Veranstaltungen einbeziehen. Einzige Voraussetzung für die Bewilligung dieser Art von Schulung ist, dass sie als geeignet anerkannt wurde. Im Bereich des BPersVG macht das die Bundeszentrale für politische Bildung.
Die Themen dieser Fortbildungsveranstaltungen sind entsprechend vielfältig. Es gibt Weiterbildungen mit gewerkschaftspolitischen, staatsbürgerlichen und allgemein rechtlichen Themen.
Während Ihr Dienstherr bei erforderlichen Schulungen nicht nur Ihre Entgeltfortzahlung trägt, sondern auch sämtliche Kosten einschließlich des Seminarbesuchs sowie Ihrer Reisekosten, müssen Sie bei geeigneten Fortbildungen sämtliche Kosten selbst tragen. Anreise, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie Seminargebühren zahlen Sie. Bei geeigneten Schulungen erfolgt also nur eine Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Wichtig: Ausnahmen bestätigen die Regel. Etwas anderes gilt aber, wenn auf solchen Fortbildungsveranstaltungen erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BPersVG vermittelt werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Teilnahme der Schulungen verweigert, fassen Sie einen Beschluss und setzen Sie Ihre Rechte vor dem Verwaltungsgericht durch.
Bei der Verweigerung der erforderlichen Sach- und Personalmittel nach § 44 BPersVG kann man im Einzelfall sicherlich streiten. Überschreitet Ihr Dienstherr die Grenze und billigt Ihnen nicht einmal das Notwendigste wie Bücher oder einen Telefonanschluss zu, gilt auch hier: Sofort das Verwaltungsgericht einschalten!
Sie haben das Recht und die Pflicht, regelmäßige Sitzungen des Personalrats durchzuführen. Behindert Ihr Dienstherr Sie dabei, dann ziehen Sie sofort vor das Verwaltungsgericht.
Missachtet der Dienstherr Ihre Mitbestimmungsrechte konsequent, müssen Sie nach § 82 BPersVG vorgehen und das Verwaltungsgericht anrufen.
Den Begriff „Monatsgespräch“ finden Sie in § 66 BPersVG. Sie sollen mit Ihrem Dienstherrn mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Verweigern Sie die Gespräche nach einem fadenscheinigen Argument Ihres Dienstherrn, kann das dazu führen, dass er den Personalrat unter Umständen auflösen lassen kann.
Das BPersVG sieht die Betriebsversammlung als Zusammenkunft aller Beschäftigten der Dienststelle nach § 18 BPersVG vor. Sie haben einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Führen Sie eine solche Personalversammlung nicht durch, kann es Ihnen so gehen wie einem Betriebsrat, der durch das Gericht aufgelöst wurde! Sie sollten sie vom Dienstherrn nicht boykottieren lassen.
1. Tipp: Setzen Sie Ihre Individualrechte konsequent durch
Werden Kollegen, unabhängig von ihrem Personalratsamt, angegangen, müssen sie sich umgehend wehren. Dabei kann es um eine unrechtmäßige Versetzung gehen, eine Abmahnung, nicht bewilligten Urlaub oder Ähnliches. Ein kurzes Schreiben zum Unterlassen der Maßnahmen mit kurzer Fristsetzung ist erforderlich, und dann kommt der Weg zum Arbeitsgericht bzw. bei Beamten zum Verwaltungsgericht.
2. Tipp: Berufen Sie eine Personalversammlung ein
Handelt es sich wirklich um zielgerichtete Angriffe gegen den Personalrat, berufen Sie eine Personalversammlung ein und informieren Sie die Belegschaft objektiv über die Vorkommnisse. Äußern Sie dabei keinerlei Vermutungen, Unterstellungen oder Verdächtigungen, denn das macht Sie nur angreifbar. Sagen Sie aber auch klipp und klar, dass Sie sich als Personalrat gegen etwaige Maßnahmen wehren werden, und fordern Sie Unterstützung Ihrer Kolleginnen und Kollegen ein.
3. Tipp: Organisieren Sie Rückhalt und Unterstützung
Wer kann Sie bei Ihrer schwierigen Aufgabe noch unterstützen? Natürlich können Sie dabei in erster Linie an die Gewerkschaften denken. Aber auch ein kompetenter Anwalt, der auf Arbeitnehmerseite tätig ist, kann helfen. Die Gründung eines Ausschusses, der sich regelmäßig nur mit diesen Fragen beschäftigt, kann hilfreich sein.
4. Tipp: Öffentlichkeit herstellen – mit Bedacht
Sie dürfen nicht ohne Weiteres Behördeninterna an die Öffentlichkeit bringen. Allerdings spätestens dann, wenn die ersten Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht stattfinden, können Sie, gern auch anonym, die Presse verständigen. Denn Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht sind grundsätzlich öffentlich.
5. Tipp: Setzen Sie die Rechte des Personalrats durch
Werden Sie als Personalrat in Ihren Rechten beschnitten, gehen Sie entschieden dagegen vor. Jedes verkürzte und nicht eingehaltene Recht sollten Sie sanktionieren und vehement einfordern.
6. Tipp: Stellen Sie einen Antrag nach § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BPersVG
Bei Verstößen des Dienstherrn gegen seine Verpflichtungen sollten Sie als Personalrat beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BPersVG einreichen. Sie können dann im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts feststellen lassen.