27.09.2011

Fristlose Kündigung eines Personalratsmitglieds wegen privater Internetnutzung

Dieser Rechtsstreit ist aus mehreren Gründen interessant: Zum einen gehört die Fallkonstellation eigentlich vor die Arbeitsgerichte, hier hat jedoch ein Verwaltungsgericht entschieden. Und zum anderen ist die Frage der fristlosen Kündigung wegen privater Internetnutzung stets für Arbeitnehmer von großem Interesse. 
Aber der Reihe nach: Ein Schulhausmeister war Personalratsmitglied. Er sollte wegen einer Umfangreichen verbotenen privaten Internetnutzung des im Hausmeisterbüro aufgestellten Computers gekündigt werden. Dafür ist die Zustimmung des Personalrats erforderlich. Dieser stimmte jedoch nicht zu und so sollte die Zustimmung ersetzt werden. Eine Ersetzung der Zustimmung des Personalrats gehört jedoch vor die Verwaltungsgerichte.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat nun die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt (Beschluss vom 14.09.2011, Az: 18 LP 15/10).

Die Begründung: Eine fristlose Kündigung ist nur bei einer exessiven und ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit möglich. Andernfalls ist zuvor eine Abmahnung auszusprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer bereits seit vielen Jahren als Hausmeister beschäftigt ist, ohne dass eine Abmahnung bereits erfolgte.

In dem entschiedenen Fall kam es in einem Zeitraum von 7 Wochen an insgesamt 12 Tagen zu Auffälligkeiten. Hier war jedoch fraglich, ob die Internetnutzung tatsächlich privat oder dienstlich war. Außerdem lag die Nutzung teilweise außerhalb der Arbeitszeit. Deshalb hätte nach dem OVG eine Abmahnung ausgereicht.

Fazit: Diese Grundsätze des OVGs lassen sich auch auf jedes andere beliebige Arbeitsverhältnis ausdehnen. Grundsätzlich ist die private Nutzung des Internets verboten, wenn sie nicht ausdrücklich erlaubt ist. Gekündigt werden darf einem Arbeitnehmer dann aber nicht sofort!

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