13.08.2009

Ihr Chef darf Sie nicht aus dem Urlaub zurückholen

In gewissen Grenzen darf Ihr Arbeitgeber Ihnen vorschreiben, wann Sie Ihren Urlaub nehmen müssen und dabei auch die Belange des Betriebs berücksichtigen, etwa bei den Betriebsferien. Einfach so zurückholen darf er Sie aber keinesfalls.

Der Widerruf von Urlaub ist gesetzlich nicht geregelt. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) spricht lediglich von der Gewährung und Verwehrung von Urlaub.

Grundsätzlich gilt danach:

Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen verlangen, dass Sie Ihren Jahresurlaub frühzeitig planen und dass Sie sich an Ihre Planung halten. Hat er Ihren Urlaubsantrag dann einmal genehmigt, dürfen Sie diesen auch antreten.

Wenn Sie Ihren Urlaub bereits gebucht oder sogar bereits angetreten haben, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht zurückrufen. Nur in echten Notfällen kann er Sie auch dann noch ausnahmsweise verpflichten, in der Firma zu arbeiten.

Als Notfälle gelten beispielsweise

  • Feuer oder
  • Hochwasser,

weil diese den Geschäftsbetrieb existenzbedrohend schädigen können und zudem unvorhergesehen sind. Ausdrücklich nicht als Notfall gelten Auftragsspitzen.

Haben Sie keinen Urlaub bewilligt bekommen oder hat Ihr Arbeitgeber seine Genehmigung aus irgendeinem Grund doch widerrufen, dürfen Sie dies nicht einfach ignorieren. Ein Arbeitnehmer, der seinen einmal genehmigten Urlaub antritt, obwohl dieser dann von seinem Arbeitgeber gestrichen wurde, fehlt unentschuldigt. Die Folgen einer so genannten Selbstbeurlaubung sind in aller Regel:

  • Abmahnung und
  • bei Nichterscheinen dann die (fristlose) Kündigung.

Der Arbeitgeber muss dann zahlen

Der Arbeitgeber hat die durch den Widerruf des Urlaubs entstandenen Storno- und sonstigen Kosten einer bereits gebuchten Reise seines Arbeitnehmers zu tragen. Selbstverständlich ist auch die nicht in Anspruch genommene Urlaubszeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. Weigert sich der Arbeitgeber, diese Kosten zu übernehmen, bleibt letztlich wiederum nur die Möglichkeit, das Arbeitsgericht einzuschalten.

Achtung: Um sich solche negativen finanziellen Folgen zu ersparen, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Arbeitgeber bestreiten, Urlaub genehmigt zu haben. Dumm für Sie: Sie müssen beweisen, dass Sie einmal eine Genehmigung erhalten haben. Daher ist es sinnvoll, die Urlaubserteilung schriftlich – am besten gegengezeichnet – festzuhalten.

Selbst wenn Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, gegebenenfalls Ihren Urlaub im Falle eines Rückrufs durch den Arbeitgeber abzubrechen und die Arbeit wiederaufzunehmen, ist eine solche Vereinbarung unwirksam. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG) (s. BAG, Urt. v. 20.06.2000 – 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99).

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