27.11.2011

Beamte müssen charakterlich geeignet sein – Und dagegen kann schon die private Handynutzung sprechen

Als Personalrat sollten Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen auf dieses Urteil unbedingt hinweisen: Einer Soldatin auf Zeit wurde zu dienstlichen Zwecken ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war untersagt.  
Trotzdem nutzte die Soldatin das Telefon privat. Als sie aufflog, beglich sie die Kosten von fast 800 € unverzüglich. Sie war davon ausgegangen, dass eine so genannte Flatrate vereinbart sei und dem Dienstherrn kein finanzieller Schaden entstanden sei.

Als sie die Übernahme als Berufssoldatin beantragte, wurde ihr Antrag abgelehnt. Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.2011, Az.: 2 K 405/11.KO, entschied: Ihr fehlte die erforderliche charakterliche Eignung. Der Dienstherr muss sich jederzeit auf seine Soldaten und Beamten verlassen können. Das war vorliegend nicht der Fall.

Fazit: Ein Urteil, das nachdenklich macht und unbedingt an sämtliche Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle verteilt werden sollte.

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