06.02.2011

Beinbruch auf Weihnachtsfeier – Das ist ein Arbeitsunfall!

Die Weihnachtsfeiern sind nun schon lange vorbei, sie beschäftigen allerdings in den kommenden Monaten erst recht die Gerichte.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war in einem Jobcenter beschäftigt. Ein Team von Mitarbeitern traf sich in der Eingangszone des Jobcenters und wollte zur Weihnachtsfeier in ein Bowling-Center aufbrechen. 
Immerhin 17 von 20 Kollegen waren dabei. Die Teamleiterin wollte eigentlich auch kommen. Sie musste jedoch wegen einer Erkrankung ihres Kindes kurzfristig absagen. Das wird noch an späterer Stelle ganz wichtig!

ann kam es, wie es kommen musste: Die Arbeitnehmerin stolperte und brach sich ihr linkes Bein. Und das war nicht nur ein einfacher Bruch, sie war mehrere Monate krankgeschrieben und musste sogar für 3 Wochen in eine Rehabilitationsmaßnahme. Sie begehrte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Wie so häufig in diesen Fällen, hat die Unfallkasse das abgelehnt. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier gewesen, sondern lediglich eine private und selbst organisierte Veranstaltung. Außerdem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.

Das sah das Sozialgericht (SG) Berlin aber nun ganz anders. Die Feier sollte die Vertriebsverbundenheit fördern und der Vertreter des Arbeitgebers wollte eigentlich auch dabei sein. Das ist eine ganz wichtige Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsfeier! Das im vorliegenden Fall die Teamleiterin wegen Erkrankung des Kindes nicht mitmachen konnte, hatte allerdings keine Auswirkungen. Sie hatte es hier zumindest fest vorgehabt. Da auch allen anderen Betriebsangehörigen der Abteilung die Teilnahme freistand, handelte es sich sehr wohl um eine offizielle Weihnachtsfeier und damit bei dem Beinbruch um einen Arbeitsunfall.

Fazit:
Achten Sie darauf, dass betriebliche Feste immer vom Arbeitgeber organisiert werden und dass er oder einer seiner Vertreter dabei sind. Dann haben Sie den sicheren Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!

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