14.02.2010

Karneval und Restalkohol – Riskieren Sie nicht Ihren gesetzlichen Unfallschutz

Auf dem Weg zur Arbeit sind Sie über Ihre Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Kommt es auf dem Weg zu einem Verkehrsunfall, liegt gleichzeitig ein Arbeitsunfall vor. Wenn aber Alkohol im Spiel ist, wird es kritisch.

Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 16.10.2009, Az.: S 1 U 85/08, entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem alkoholbedingten Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall vorliegen kann.  

Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war auf dem Weg zur Arbeit tödlich verunglückt. Er hatte zunächst mehrere Fahrzeuge überholt. Als er in Höhe eines weiteren Fahrzeugs war, bremste er so stark ab, dass die Räder blockierten und er ins Schleudern geriet. Der Verkehrsunfall passierte 200 Meter vor einer Verengung der Fahrbahn von 2 auf 1 Fahrstreifen. Die Geschwindigkeit lag zwischen 108 und 126 km/h.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Annahme als Arbeitsunfall zunächst ab.

Die Sozialrichter stellten klar, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille der Alkoholgenuss zwar auch von überragender Bedeutung für den Unfall sein kann. Es müssen dann jedoch alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie bspw. überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, Missachtung von Verkehrszeichen u. ä. festgestellt werden.

Im vorliegenden Fall sei der Fahrer zwar zu schnell gewesen, dieses ist jedoch vielfach bei nüchternen Fahrern auch zu beobachten. Für die plötzliche Blockierbremsung kommen verschiedene Ursachen in Betracht, wie bspw. die Verengung der Fahrbahn. Außerdem hatten verschiedene Arbeitskollegen unmittelbar vor dem Unfall keinerlei Auffälligkeiten bei dem Arbeitnehmer festgestellt. Deshalb konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Alkohol die einzige und überragende Ursache für den Unfall gewesen sei.

Achtung: Das ist nur die Meinung eines erstinstanzlichen Sozialgerichts! Es besteht immer ein erhebliches Risiko, dass Sie Ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren, wenn Sie alkoholisiert ein Fahrzeug fahren.

Weiteres Urteil: Da morgen Rosenmontag ist, möchte ich Sie bei der Gelegenheit auch auf folgendes Urteil kurz hinweisen: Wenn Sie in Karnevalshochburgen Ihr Auto am Zugweg des Karnevalsumzugs rechtswidrig abstellen, müssen Sie die Abschleppkosten zahlen. In dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Urteil vom 18.01.2010, Az.: 4 K 536/09, hatte der Fahrer sein Fahrzeug im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneter Flächen abgestellt.

Also: Bitte auch in der Karnevalszeit richtig parken!

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