31.05.2010

Beifahrer sind zu vergüten

Auch als Beifahrer in einem Lkw haben Sie Anspruch auf Bezahlung.

So hat es das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in einem Urteil vom 04.02.2010, Az.: 2 Sa 398/09, entschieden.

Das war geschehen:
Ein Arbeitnehmer war als Lkw-Fahrer bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Er war beim so genannten Werksverkehr eingesetzt. Auf den Fahrten waren überwiegend 2, teilweise sogar 3 Fahrer im gleichen Lkw tätig, die sich für die teilweise 30-stündigen Fahrten entsprechend abwechselten. Den Fahrern stand ein „digitaler Tachograf“ zur Erfassung der jeweiligen Arbeitszeiten zur Verfügung.  
Eine wöchentliche Arbeitszeit war im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Hier fand sich lediglich: „Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitrechtgesetz.“
Nun verlangte der Fahrer noch ausstehenden Lohn. Er wollte nämlich die Zeiten, die er als Beifahrer mitgefahren ist, vergütet erhalten. Die Arbeitgeberin davon ging davon aus, dass es sich nicht um Arbeitszeiten handele und dies auch nicht vergütet werden müssten. Es seien allenfalls nur Bereitschaftszeiten, so dass wenn überhaupt nur eine geringere Vergütung geschuldet sei als bei Lenkzeiten.

Das LAG sagte deutlich: Zeiten als Beifahrer sind als Bereitschaftsdienst zu vergüten.

Die Arbeitgeberin schuldet den Lohn für die Zeiten, die der Arbeitnehmer als Beifahrer verbracht hat. Es handelt sich hier um geleistete Dienste des Arbeitnehmers und nicht um Freizeit. Auch geringere Vergütung kam nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei den Beifahrerzeiten um „Bereitschaftsdienste“. Eine geringere Bezahlung ist auch grundsätzlich möglich, muss jedoch ausdrücklich vereinbart sein. Fehlt es im Arbeitsvertrag an einer solchen Vereinbarung, sind die Bereitschaftsdienste als normale Vergütung zu bezahlen.

Fazit: Sind Sie auch gelegentlich als „Beifahrer“ tätig, prüfen Sie Ihren Gehaltszettel. Vermutlich werden Sie Anspruch auf mehr Geld haben.

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