07.10.2010

Kinder mit Leichenwagen zur Schule fahren?

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat am 01.10.2010 ein Urteil vom 19.11.2009, Az.: 7 Sa 879/09, zu einem Leichenwagen veröffentlicht.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei einem Bestattungsunternehmen beschäftigt. Arbeitsvertraglich stand dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zu, den er auch zur Privatnutzung verwenden durfte. Vertraglich hatten die Parteien aber kein bestimmtes Modell vereinbart.  
Der Bestattungsunternehmer vertrat nun die Auffassung, auch mit einem Leichenwagen den Anspruch seines Mitarbeiters erfüllen zu können. Dieser sollte also mit dem Leichenwagen seine privaten Fahrten erledigen, bspw. auch seine Kinder zur Schule zu bringen, einkaufen zu fahren u. ä. – Ein „netter“ Gedanke. Abends ins Kino oder Theater mit dem Leichenwagen: Meine Frau wäre „begeistert“.

Das wollte sich der Arbeitnehmer auch nicht bieten lassen und klagte. Er wollte feststellen lassen, dass es sich bei dem Fahrzeug gerade nicht um einen Leichenwagen handeln dürfe.

Das LAG Köln stellte sich voll und ganz auf Seiten des Arbeitnehmers.
In Anbetracht des Stellenwertes eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung sei es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen.

Fazit:
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, welches Fahrzeug er seinem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, wenn es dazu keine nähere schriftliche Vereinbarung gibt. Bei einem Leichenwagen sind aber sämtliche Grenzen überschritten. Das muss sich ein Arbeitnehmer nicht gefallen lassen!

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