09.06.2010

Vorsicht: Konkurrenztätigkeit ist unter Umständen erlaubt!

Der Fall: Eine bei der Post angestellte Briefsortiererin in Teilzeit teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass sie auch als Zeitungszustellerin (im Umfang von 6 Stunden pro Woche) bei einem anderen Unternehmen arbeitet. Dieses stellt auch Post zu. Der Arbeitgeber untersagte der Zustellerin deshalb die Ausübung der Nebentätigkeit. Dabei stützte sich die Post auf den Tarifvertrag, der Nebentätigkeiten bei einem unmittelbaren Wettbewerber verbietet. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin.

Das Urteil: Sie gewann. Die Tarifregelung untersagt nur eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit und die liegt hier nicht vor. Zwar stellt das Konkurrenzunternehmen auch Briefe zu, aber die Arbeitnehmerin trägt nur Zeitungen aus. Es werden daher keine schutzwürdigen Interessen der Post beeinträchtigt (BAG, 24.3.2010, 10 AZR 66/09).

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