08.08.2010

Annahmeverzug – das müssen Sie sich anrechnen lassen

Gestern hatte ich Ihnen bereits das Wichtigste zum Annahmeverzug des Arbeitgebers mitgeteilt. Annahmeverzug bedeutet, dass Sie Ihr Geld bekommen, ohne das Sie arbeiten müssen. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer arbeiten können und wollen, Sie Ihr Arbeitgeber jedoch nicht lässt.

Sie haben sich jedoch nach § 615 Satz 2 BGB den Wert desjenigen anrechnen lassen, was Sie durch eine anderweitige Arbeit verdient haben oder hätten verdienen können, wenn Sie es nicht böswillig unterlassen hätten, eine andere Arbeit anzunehmen. 
Außerdem gibt es noch § 11 des Kündigungsschutzgesetzes. Dies ist eine Spezialvorschrift mit ähnlichem Inhalt, die dem § 615 Satz 2 BGB vorgeht, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das Kündigungsschutzgesetz gilt dann, wenn Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden und mehr als 10 Arbeitnehmer dort tätig sind.

Zwischen dem § 615 Satz 2 BGB und § 11 des Kündigungsschutzgesetzes gibt es einen kleinen Unterschied. Nach § 615 Satz 2 BGB müssen Sie sich das anrechnen lassen, was Sie in Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart haben, also auch die sonst erforderlichen Kosten zur Fahrt zum Arbeitsort. § 11 Kündigungsschutzgesetz verlangt dies hingegen nicht.

So war es auch in einem Fall des Landesarbeitsarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, der vor dem Bundesverfassungsgericht landete (Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 1 BvL 5/10): Eine Arbeitnehmerin arbeitet in einem Kleinbetrieb. Nachdem der Arbeitgeber eine ausgesprochen hatte, legte die Arbeitnehmerin, obwohl das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war, Klage ein. Die Gerichte prüfen solche Kündigungen im Wesentlichen nur auf ihre Willkürlichkeit hin. Trotzdem gewann die Arbeitnehmerin das Verfahren. Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Nachdem sie wieder eingestellt worden war, wollte Sie jedoch den Lohn erhalten, für die Zeit ab der Kündigung bis zur Wiedereinstellung. Nunmehr musste Sie sich die Fahrtkosten jedoch anrechnen lassen. Diese hatte Sie erspart, da Sie während der Dauer der Freistellung nicht zur Arbeit musste. Dies war immerhin ein Betrag von über 2.500 Euro, die Sie nicht erhalten hat.

Das LAG wollte nun vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob dies richtig gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedoch mit dieser Frage nicht beschäftigt. Es hat im Kern darauf hingewiesen, dass es durchaus sein könnte, dass die gesetzlichen Regelungen durchaus wirksam sein könnten.

Ob das LAG noch einmal das Bundesverfassungsgericht um Rat fragt, bleibt abzuwarten.

Fazit: Gerät Ihr Arbeitgeber in Annahmeverzug, hat er Ihnen den Lohn weiter zu zahlen. Sie müssen sich anrechnen lassen, was Sie durch eine anderweitige Arbeit verdient haben oder böswillig nicht verdient haben. Ersparte Fahrtkosten haben Sie sich nur dann anrechnen zu lassen, wenn Sie in einem Kleinbetrieb tätig sind.

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