07.09.2010

Betriebsübergang: Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag schlägt Haustarifvertrag

Der Fall:
Das Arbeitsverhältnis eines ver.di-Mitglieds war durch Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen. Beim alten Arbeitgeber galt für ihn sowohl ein allgemeinverbindlicher Flächen- als auch ein Haustarifvertrag. Der Haustarifvertrag verdrängte aber den allgemeinverbindlichen. Ein Tarifvertrag zwischen ver.di und dem neuen Arbeitgeber, wonach auch bei diesem der alte Haustarifvertrag angewendet werden sollte, kam nicht zustande. Der Arbeitnehmer wollte nun die Differenz zwischen der Vergütung nach dem ungünstigeren Haustarifvertrag (nach dem der neue Arbeitgeber abrechnete) und dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.

Das Urteil:
Er gewann. Die Regelungen des früheren Haustarifvertrags gelten beim neuen Arbeitgeber nicht. Also muss er nach dem allgemeinverbindlichen Vertrag abrechnen (BAG, 7.7.2010, 4 AZR 1023/08).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Mindestlohn von Rechtsanwälten – Teil 2

In meinem gestrigen Blog hatte ich bereits die Frage gestellt, wie viel ein angestellter Anwalt verdienen soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Beschluss vom 30.11.2009, Az.: AnwZ(b) 11/08, eingeschaltet. Es ging um den... Mehr lesen

23.10.2017
Die Top 5 der Fehlerquellen bei der Eingruppierung

Was ist eine Eingruppierung? Eine Eingruppierung liegt vor, wenn ein Beschäftigter als Arbeitnehmer eingestellt wird oder wenn einem Beschäftigten ein völlig neuer Arbeitsplatz im Zuge einer Organisationsänderung in der... Mehr lesen