07.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 7

Irrtum: Die Probezeit ist wichtig

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

 
In den ersten Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses erprobt Sie der Arbeitgeber. Das ist völlig natürlich und geradezu selbstverständlich. Schließlich will der Arbeitgeber wissen, wer Sie sind und was Sie können. Das ist aber unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit. Die Probezeit hat für den Arbeitgeber rechtlich nur einen einzigen Vorteil: Er kann das Arbeitsverhältnis während der 6-monatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Außerhalb der Probezeit kann er es nur mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Damit sind die Vorteile der Probezeit aber auch schon genannt.

Häufig wird die Probezeit mit der Wartefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz verwechselt. Die Wartefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz besagt, dass nach 6 Monaten einem Arbeitnehmer der allgemeine Kündigungsschutz zusteht, sofern mindestens 10 Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt werden. Das hat aber nichts mit der Probezeit zu tun!

Fazit: Die Probezeit wird sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern völlig überschätzt. Auch ohne Probezeit kann ein Arbeitgeber jederzeit ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen, es sei denn, es besteht bereits Kündigungsschutz.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Aufgepasst bei schwerbehinderten Bewerbern!

Einen offensichtlich ungeeigneten Bewerber muss Ihr Dienstherr weder einstellen noch zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das zeigt der jetzt veröffentlichte Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (6.10.2016,... Mehr lesen

23.10.2017
Rückzahlungsklauseln: Wann Arbeitnehmer Fortbildungskosten zurückzahlen müssen

Fast jeder Arbeitgeber vereinbart mit seinen Beschäftigten, dass sie die Kosten für teure Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die er zunächst übernommen hat, zurückzahlen müssen, wenn sie das Beschäftigungsverhältnis vor... Mehr lesen