17.08.2009

Die Kündigung muss zugegangen sein

Für den Beginn der Kündigungsfrist ist zunächst einmal Voraussetzung, dass das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Eine Kündigung gilt als zugegangen und damit ausgesprochen, wenn

  • Ihr Arbeitgeber Ihnen das Kündigungsschreiben persönlich überreicht oder
  • Ihnen das Kündigungsschreiben postalisch zugestellt wird.

Sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung per Post oder Boten zustellt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Schreiben erst dann als zugestellt gilt, wenn Sie unter normalen Umständen Ihren Briefkasten geleert haben müssten.

Fallbeispiel:

Der Arbeitgeber X will seinem Arbeitnehmer Y kündigen. Das Kündigungsschreiben lässt er Samstagmittag durch einen Boten in den Briefkasten von Y einwerfen. Daraus folgt, dass die Kündigung erst am darauf folgenden Montag als zugegangen gilt. Der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass Y seinen Briefkasten unter normalen Umständen auch sonntags nach eingegangener Post kontrolliert.

Sofern Y sich im Urlaub befindet, ändert diese Tatsache zunächst einmal nichts an der Frage, inwieweit er unter den gegebenen Umständen trotzdem seinen Briefkasten kontrollieren müsste. Die Kündigung gilt also als zugegangen. Für seine Abwesenheit müsste Y also ggf. eine Vertrauensperson mit der Kontrolle seines Briefkastens beauftragen.

Wichtig:

Wenn Sie das Kündigungsschreiben per Einschreiben erhalten, gilt die Kündigung erst mit Abholung des eigentlichen Schreibens bei Ihrem zuständigen Postamt als zugegangen.

Zugangsdatum des Kündigungsschreibens zählt nicht zur Kündigungsfrist

Die eigentliche Kündigungsfrist beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst am Tag nach dem Zugang des Kündigungsschreibens.

Fallbeispiel:

Herr Y arbeitet seit fast sechs Jahren im Unternehmen X und ist dort in der Qualitätssicherung beschäftigt. Am 1.4. erhält er die schriftliche Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Nach § 622  gilt aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB  aber erst am Tag nach dem Zugang – im vorliegenden Beispiel also am 2.4. Dementsprechend endet die Kündigungsfrist in diesem Beispiel erst am 1.6. und nicht schon zum 30.5. Zudem muss der Arbeitgeber in dem vorliegenden Beispiel nach § 622 Abs. 2  Ziffer 2 das Fristende beachten. Die Kündigung wird also erst zum Monatsende wirksam. Daraus folgt, dass die Kündigung von Herrn Y erst zum 30.6. wirksam wird.

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