01.04.2010

Ostersonntag kein Feiertag und damit gibt es keine Zuschläge

Wer hätte das gedacht!? Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das war geschehen: Mehrere Arbeitnehmer sind seit Jahren bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Nach dem anzuwendenden Tarifvertrag hätten sie für Feiertage einen Zuschlag von 175 % erhalten müssen.
 
Der Arbeitgeber zahlte in der Vergangenheit Ostersonntag stets diesen Zuschlag, im Jahr 2007 allerdings nicht mehr.

Die Arbeitnehmer wollten auch weiterhin diesen Feiertagszuschlag erhalten. Sie machten geltend, dass nach dem Tarifvertrag Oster- und Pfingstsonntag auch Feiertage sind. Diese Tage würden jedenfalls in der christlichen Welt als Feiertage angesehen.

Nicht mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Es hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2010, Az.: 5 AZR 317/09, klar gestellt, dass Ostersonntag nicht zu den gesetzlichen Feiertagen gehört.

Dieses zunächst überraschende Ergebnis wird mit einem Blick in das Feiertagsgesetz klar. In Artikel 1 dieses Gesetzes sind der Ostersonntag und der Pfingstsonntag nicht aufgeführt. Deshalb erhalten Sie hier auch keine Feiertagszuschläge.

Fazit: Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber mit Erlass des Feiertagsgesetzes beabsichtigt hat, Feiertagszuschläge nicht zu gewähren. Über diese Frage wurde sicherlich nicht nachgedacht. Ich kann die Haltung der Arbeitnehmer und deren Argumentation verstehen. In der christlich geprägten Welt ist der Ostersonntag und der Pfingstsonntag eindeutig ein Feiertag.

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