Blog-News
29.01.2010
07:09

Pinkelpausen und Toilettenbesuche vor Gericht – so geht es nicht!

Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung. So entschied es das Arbeitsgericht Köln am 21.01.2010, Az.: 6 Ca 3846/09.

Was war denn da los?
Ein Rechtsanwalt war seit August 2008 bei einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei angestellt. Der Arbeitgeber, ebenfalls Rechtsanwalt, schrieb minutiös auf, wann der angestellte Rechtsanwalt im Zeitraum vom 08. Mai bis zum 26. Mai 2009 auf die Toilette gegangen ist.

 

 
In diesem Zeitraum verbrachte er insgesamt 384 Minuten auf eben dieser. Der Arbeitgeber rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam so zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Deshalb zog er ihm 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.



Hinweis: Gerade bei „angestellten“ Rechtsanwälten ist wie in anderen Berufsgruppen auch die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit schwierig.

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Und was machte der findige Rechtsanwalt? Er klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er im vorgenannten Zeitraum unter Verdauungsstörungen gelitten habe. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet worden. Das Arbeitsgericht Köln hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Der Abzug des Betrags vom Nettogehalt war nicht in Ordnung.

Fazit: Eigenmächtige Pausen dürfen Sie nicht einlegen. Fragen Sie vorher. Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Toilette müssen, hat den Arbeitgeber dies nicht zu interessieren. Er muss es erlauben und Ihnen das Entgelt fortzahlen. Auch eine Kündigung wegen häufiger Toilettenbesuche ist in aller Regel nicht möglich!

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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.