26.05.2010

Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten

Haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag auch eine solche Klausel: „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“ Diese oder ähnliche Formulierungen finden sich in vielen Arbeitsverträgen – und immer wieder gibt es darüber Streit.  
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet in der 40-Stunden-Woche. Jetzt hat er in einem Monat auch noch 20 Überstunden gemacht. Der Arbeitgeber will diese Stunden jedoch nicht zusätzlich bezahlen, da im Arbeitsvertrag steht, dass diese bereits im Grundlohn enthalten sind.

So geht es nicht! Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 11.07.2008, Az.: 9 Sa 1958/07, entschieden. Eine Überstundenklausel verstößt danach gegen das so genannte Transparenzverbot für vorformulierte Arbeitsverträge, wenn keine Festlegung einer Höchstgrenze vorliegt. Andernfalls sei nicht erkennbar, in welchem Umfang das Monatsgehalt die Mehrarbeit bereits mit abdecke.

Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei einer solchen Klausel die Überstunden bezahlen muss. Sie sind gerade nicht im Grundgehalt erhalten, da die Klausel unwirksam ist.

Wirksam sind allerdings solche Klauseln, die bereits eine Höchstgrenze umfassen.

Beispielformulierung: „Im monatlichen Grundgehalt ist die Ableistung von 10 Überstunden mit umfasst.“

Achtung: Auch diese Grenze ist nicht beliebig erweiterbar. Meines Erachtens dürfen bei 100 vertraglich vereinbarten Stunden maximal 10 Überstunden vom Grundgehalt umfasst werden, also 10%.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet nach seinem
Vertrag monatlich 150 Stunden. In diesem Fall könnten 15 Überstunden vom Grundgehalt mit umfasst sein.

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