02.05.2010

Klagen Sie doch einmal gegen einen Streik !

Auch als erfahrener Arbeitsrechtler muss ich gelegentlich mit dem Kopf schütteln, wenn ich lese, mit welchen Fällen sich Arbeitsgerichte auseinandersetzen müssen. So auch wie in diesem Fall, in dem das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm über die Kosten des Verfahrens durch einen Beschluss vom 29.10.2009, Az.: SaGa 22/09, zu entscheiden hatte.

 
Das war geschehen: Ein Elternpaar aus Bielefeld schickte seine beiden Kinder in eine kommunale Kindertagesstätte in Gütersloh. Im Mai 2009 wurde dort gestreikt. Die Gewerkschaft Verdi und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft wollten mit dem öffentlichen Arbeitgeber über einen Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz verhandeln. Eine Friedenspflicht bestand nicht, d. h. es dürfte gestreikt werden. Das sah die Arbeitgeberseite ganz anders. Sie war der Auffassung, dass lediglich Lohnforderungen durchgesetzt werden sollten. Wegen dieser Lohnforderungen gab es jedoch noch eine Friedenspflicht und es durfte nicht gestreikt werden.

Wie dem auch sei: Die Eltern der beiden Kinder wollten in einem Eilverfahren der Gewerkschaft gerichtlich den Streit verbieten lassen. Damit kamen sie vor dem Arbeitsgericht Bielefeld nicht durch und legten Berufung ein. Noch vor Abschluss derBerufungsinstanz war der Streik beendet und beide Parteien mussten den Rechtsstreit für erledigt erklären. Es gab nichts mehr, bei das das Gericht hätte entscheiden können und müssen, mit einer Ausnahme: den Kosten des Verfahrens. Das LAG entschied allerdings gegen die Eltern. Vom Streik betroffene Dritte haben keinen Anspruch auf Unterbindung des Streiks. Deshalb bekamen sie die Kosten aufs Auge gedrückt. Sie hätten voraussichtlich in der Sache verloren, wenn sie entschieden worden wäre. Als Begründung führte das LAG an, dass keine Verletzung von „absolut geschützten Rechten“ vorliege.

Also: Eine Klage gegen einen Streik ist für Dritte nicht möglich.

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