21.07.2011

Täuschung im Bewerbungsgespräch

Was halten Sie von Täuschungen im Bewerbungsgespräch? Manche Arbeitnehmer können nicht anders. So wurde eine Arbeitnehmerin in einem aktuell entschiedenen Fall bei der Einstellung nach ihrer Schwerbehinderung gefragt.  
Die Arbeitnehmerin verneinte diese Frage – und log dabei! Nun ist sicherlich ein gewisses Verständnis dafür aufzubringen. Falls die Frage wahrheitsgemäß beantwortet worden wäre, hätte sie den Arbeitsplatz vermutlich nicht erhalten.

Erst wesentlich später erfuhr der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung und focht das Arbeitsverhältnis an und kündigte es fristlos.

Dagegen klagte die Arbeitnehmerin – und dann machte der Arbeitgeber einen Fehler: Er teilte mit, dass er die Arbeitnehmerin auch eingestellt hätte, wenn diese die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Das reichte dem BAG, um der Arbeitnehmerin Recht zu geben (Urteil vom 07.07.2011, Az.: 2 AZR 396/10).

Die Täuschung im Bewerbungsverfahren war nämlich nicht ursächlich für die Einstellung. Daher kann sie jetzt auch nicht zu einer Anfechtung oder Kündigung führen.

Und ist die Frage nach einer Schwerbehinderung überhaupt zulässig? Das BAG hat sich zu der Frage nicht geäußert. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Frage unzulässig ist.

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