Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 15. Juni 2010, Az.: 3 Azr 334/06, ein interessantes Urteil zu Direktversicherungen gefällt. Was geschieht mit Direktversicherungen in der Insolvenz?
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Der Versicherungsvertrag enthielt, wie meistens, die Klausel, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich ist, es sei denn, der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne das die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG vorliegen. Dann wurde über das Vermögen des Arbeitgebers die Insolvenz eröffnet.
Kündigung vom Insolvenzverwalter erhalten?
Der Insolvenzverwalter war an dem Fall der Auffassung, dass die Rechte aus der Direktversicherung der Insolvenzmasse zustünden.
Nicht aber mit dem BAG: Bei Insolvenz des Arbeitgebers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Insolvenzverfahrens steht in der Regel dem Arbeitnehmer die Rechte zu und die Masse geht leer aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber das Bezugsrecht des Arbeitnehmers nicht mehr widerrufen darf.
Achten Sie also darauf, dass bei einer betrieblichen Altersversorgung ihr Bezugsrecht vom Arbeitgeber nicht mehr widerrufen werden kann.