19.12.2011

Wann eine Übertragung von Resturlaub zum Jahreswechsel in Frage kommt

Nicht immer gelingt es Ihnen und Ihren Kollegen, im Verlauf eines Jahres den gesamten Urlaub zu nehmen. Haben Sie am Jahresende noch einige Tage übrig, müssen Sie allerdings aufpassen, dass Ihr Resturlaub nicht verfällt. Denn eigentlich müssen Sie Ihren Urlaub stets komplett im laufenden Kalenderjahr nehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)).

In 3 Fällen können Sie allerdings ausnahmsweise auf eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr bestehen. Und zwar dann, wenn Sie den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen (z. B. wegen eines Großauftrags) oder aus persönlichen Gründen (z. B. wegen einer Krankheit Ihrerseits) nicht nehmen konnten – und bei langer Krankheit.

Übertragungszeitraum endet am 31.3.

Sie und Ihre Kollegen können den Urlaub allerdings auch in diesen Fällen nicht unbegrenzt mitnehmen (Ausnahme: lange Krankheit). Er bleibt Ihnen vielmehr in der Regel nur bis zum 31.3. des Folgejahres erhalten. Nehmen Sie den Urlaub nicht bis zu diesem Zeitpunkt, verfällt er. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihre Kollegen entweder gerade erst im Betrieb angefangen haben, also am 31.12. noch nicht 12 Monate dabei waren und deshalb noch keinen Urlaub nehmen konnten, oder wenn Ihr Arbeitgeber tarifvertraglich einen längeren Übertragungszeitraum gewährt.

In dem Fall, dass ein Arbeitnehmer am 31.12. erst kurz dabei ist, kann er in dem ganzen folgenden Jahr noch frei über seinen Urlaub verfügen. Im Fall eines längeren Übertragungszeitraums durch den Arbeitgeber richtet sich der Übertragungszeitraum nach der Vereinbarung; häufig dürfen die Arbeitnehmer ihren Urlaub in diesen Fällen noch bis zum 30.9. des folgenden Jahres nehmen.

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