21.07.2010

Haben Sie schon das neue P-Konto?

Sie wissen nicht was ein P-Konto ist? P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto. Der Gesetzgeber hat endlich eingesehen, dass ein noch so guter gesetzlicher Pfändungsschutz vollkommen ins Leere läuft, wenn Gläubiger ein Girokonto bis zum letzten Cent pfänden können.  
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer streitet sich mit seinem Vermieter vor Gericht und verliert. Nunmehr muss er auch die Gerichtskosten und Anwaltskosten des Vermieters übernehmen. Diese belaufen sich insgesamt auf über 2.000 €. Da er das Geld nicht hat, pfändet der Vermieter das Girokonto. Nun kann der Arbeitnehmer überhaupt keine Zahlungen mehr tätigen. Er kann also nicht die laufende Miete zahlen, er kann seine Stromkosten, seine Telefonkosten und seine Versicherungskosten nicht mehr bedienen. Auch Unterhaltszahlungen sind ihm nicht mehr möglich. Er gerät immer weiter in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Letztendlich kann er sich noch nicht einmal mehr Essen kaufen, da er kein Geld auf dem Konto zur Verfügung hat.

Anders beim neuen P-Konto: Hier bleibt Ihnen die Möglichkeit, auch während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte zu verfügen. Das ist seit dem 01. Juli 2010 möglich. Sie können als Inhaber eines Girokontos von Ihrer Bank oder Sparkasse jederzeit die Umwandlung in ein P-Konto verlangen – aber nur einmal!

Somit bleibt Ihnen auf jeden Fall ein Guthaben von 985,15 € je Kalendermonat. Dieser Grundschutz kann erhöht werden, wenn Sie beispielsweise Unterhaltspflichten nachkommen. Auch Kindergeld und andere soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. Es genügt in der Regel ein Nachweis gegenüber der Bank oder Sparkasse.

Haben Sie höhere Bedürfnisse, beispielsweise wegen einer Schwerbehinderung, können Sie auch einen erhöhten Guthabenbetrag beim Vollstreckungsgericht beantragen.

Also: Haben Sie finanzielle Schwierigkeiten, sollten Sie Ihr Konto dringend in ein so genanntes P-Konto umwandeln.

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