12.06.2010

Fahrtkostenerstattung für Leiharbeitnehmer – das ist die Rechtslage

Immer wieder erhalte ich Anfragen von Leiharbeitnehmern. So ist eine Arbeitnehmerin in Bielefeld eingestellt, muss aber jetzt zu einem Entleihbetrieb in das über 50 km entfernt liegende Minden fahren. Da sie selber in Gütersloh wohnt, beträgt die Strecke zum Arbeitsort mittlerweile fast 70 km.

Kann die Arbeitnehmerin nun die Erstattung der Fahrtkosten verlangen?  
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten von seinem Wohnort zur regelmäßigen Arbeitstätte selber zu bezahlen. Das gilt auch bei wechselnden Einsatzorten.

Ausnahme:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich im Arbeitsvertrag auf die Übernahme der Kosten geeinigt oder eine entsprechende Regelung findet sich in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag.

Gerade bei Leiharbeitnehmern ist die Rechtsprechung aber uneinheitlich. Während das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Leiharbeitnehmer ablehnt, bejaht das LAG Düsseldorf und das LAG Köln einen solchen Anspruch. Aber auch hier ist fraglich, in welcher Höhe der Arbeitnehmer Ersatz verlangen kann. So wird es nicht ohne weiteres gehen, dass er einfach die steuerlich anerkannte Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € pro Kilometer ansetzen kann. Er wird hier die konkret entstandenen Aufwendungen lediglich ersetzt erhalten.

Fazit: Gerade bei Leiharbeitern ist es wichtig, dass im Arbeitsvertrag eine Regelung dazu getroffen wird, wie die Fahrtstrecken zu vergüten sind. In diesen Branchen erzielen Arbeitnehmer häufig geringe Stundenentgelte. Wenn bei einem Nettolohn von 6 € auch noch Fahrtkosten für 140 km vom Arbeitnehmer zu übernehmen sein sollen, lohnt es sich für diesen häufig nicht mehr, überhaupt arbeiten zu gehen.

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