07.11.2009

Steuerfreie Zuwendungen 2

Und hier der 2. Teil über die besten steuerfreien Zuwendungen. 
Internet: Steuerfrei ist auch der betriebliche Internetanschluss mit der Möglichkeit des privaten Surfens. Die Steuerfreiheit umfasst neben den Gerätekosten auch die Grundgebühren, Verbindungsentgelte, Netzgebühren und Gebühren des Providers.

Job-Ticket: Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Job-Ticket erhalten, bleibt dieses steuerfrei, wenn der Geldvorteil monatlich 40 € nicht übersteigt. Bei der Überlassung eines Jahrestickets erfolgt keine Umrechnung auf die Monate.

Jubiläumszuwendungen: Jubiläumszuwendungen sind stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur, wenn es sich um ein Sachgeschenk bis 40 € handelt, liegt eine Steuerfreiheit vor.

Parkplätze: Können Sie den Parkplatz Ihres Arbeitgebers kostenfrei benutzen, ist dieses eine Zuwendung Ihres Arbeitgebers. Das Finanzamt sieht es jedoch als steuerfreie Zuwendung an.

Telefonnutzung: Dürfen Sie den betrieblichen Telefonanschluss auch privat nutzen, ist auch das für Sie steuerfrei. Dazu gehören nicht nur die Gerätekosten, sondern auch die Grundgebühren und die Verbindungsentgelte. Auch ein betriebliches Handy oder ein eingebautes Autotelefon fallen unter diese Regelung.

Trinkgelder: Haben Sie auf Trinkgelder einen Rechtsanspruch, handelt es sich um Arbeitslohn. Freiwillige Trinkgelder von Kunden oder Gästen sind dagegen in vollem Umfang steuerfrei.

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