03.04.2010

Verschwiegenheit über Lohnhöhe

Wieder einmal ist eine gängige Arbeitsvertragsklausel durch ein Arbeitsgericht gekippt worden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit einem Urteil vom 21.10.2009 zu Az.: 2 Sa 183/09 eine Arbeitsvertragsklausel untersucht. Sie lautete folgendermaßen: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.“ 
In dem entschiedenen Fall gab ein Arbeitnehmer Informationen trotzdem an einen Arbeitskollegen weiter, der eine gleiche Klausel in seinem Arbeitsvertrag hatte. Die beiden besprachen Gehaltskürzungen miteinander. Deshalb erhielten sie beide eine Abmahnung und verlangten nun beide die Entfernung dieser Abmahnungen aus den Personalakten.

Der Arbeitgeber hatte sowohl in der erste als auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.

Das LAG sagte, dass eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über seine Vergütung verpflichtet sei, unwirksam ist. Sie hindere den Arbeitnehmer nämlich daran, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Zudem verstoße die Klausel gegen den Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz. Letztendlich dürfen nämlich Arbeitnehmer damit auch nicht einer Gewerkschaft Mitteilungen über die Lohnhöhe machen. Damit wären allerdings die grundgesetzlich garantierten Arbeitskämpfe von Gewerkschaften nicht möglich. Eine Gewerkschaft könne andernfalls die Lohnstruktur in diesen Fällen nicht in Erfahrung bringen.

Fazit: Richtig so!
 

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