22.06.2010

Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Teil 5 – allgemeines gesundheitsgefährdetes Verhalten

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach § 3 erhält ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu 6 Wochen, sein Entgelt weiter. Voraussetzung ist aber, dass ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Sie über verschiedene Fälle informieren, in denen Sie unter Umständen keinen Anspruch haben. Damit Sie im Vorfeld wissen, was Sie besser nicht tun sollten.

Heute: allgemeines gesundheitsgefährdetes Verhalten 
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht vorschreiben, wie Sie sich in Ihrer Freizeit zu verhalten haben. Grundsätzlich haben Sie jedoch alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern oder eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen könnte. Gerade dann haben Sie auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegen sich selbst. So werden Sie sicherlich bei einer Rückenverletzung keine Einfahrt pflastern können dürfen. In diesem Fall ist Ihre Entgeltfortzahlung bedroht.
Spannend sind auch die Fälle der Organ- und Transplantatspende. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall einen Entgeltfortzahlungsanspruch mit Urteil vom 06. August, Az.: 5 AZR 607/85, verneint. Es hat festgestellt, dass der Eingriff in die Gesundheit selbst verschuldet ist, da er willentlich erfolgte. Insoweit kann der Arbeitgeber nicht mit dem Verdienstausfall belastet werden. Hier mag sich der Spender an den Empfänger oder an die Krankenkasse wenden. Eine recht makabere Entscheidung, wie ich finde.

Suizid: Andererseits erkennt das BAG mit Urteil vom 28.02.1979, Az.: 5 AZR 611/77 bei einer Arbeitsunfähigkeit, die auf einem gescheiterten Selbstmordversuch beruht, einen Entgeltfortzahlungsanspruch an. Letztendlich sieht sie die krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten als unverschuldet an, weil der Suizid erfahrungsgemäß in einem die freie Willenbestimmung ausschließenden Zustand vorgenommen wird.

Fazit: Es gibt unzählige Fälle in der Rechtsprechung, in denen zwischen verschuldeter und unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit unterschieden wird. In jedem Fall lohnt es sich, bei einer Nichtzahlung der Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber dieses von einem Rechtsanwalt oder einer Gewerkschaft überprüfen zu lassen. Häufig haben Sie Anspruch auf eine Zahlung, obwohl Ihr Arbeitgeber diese nicht leistet. Erhalten Sie keine Entgeltfortzahlung, haben Sie direkt Anspruch auf Krankengeld gegen Ihre Krankenkasse.

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