01.12.2009

Fristlose Kündigung wegen Spesenbetrug

Ein Spesenbetrug kann auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das musste eine Abteilungsleiterin für Damenoberbekleidung erfahren.  
Sie war seit 2 ½ Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser hatte ihr einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmerin hielt sich jedoch überwiegend im Ausland auf. Deshalb übergab der Arbeitgeber das Fahrzeug an einen anderen Mitarbeiter und überließ der Klägerin einen bereits abgeschriebenen VW Golf als Privatfahrzeug.

Mehrere Monate lang rechnete die Arbeitnehmerin die Reisekosten für mehrere Fahrten mit dem Privatfahrzeug über insgesamt 1.841,40 € ab. Bereits im Vorjahr hatte sie Reisekosten über 1.227,69 € errechnet und erstattet erhalten. Tatsächlich handelte es sich jedoch in allen Fällen um fingierte Fahrten.

Als ihr Arbeitgeber das erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin, jedoch erfolglos. Auch eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sagte sogar, dass das Abwarten der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne (Urteil vom 09.06.2009, Az.: 5 Sa 430/08).

Fazit:
Strafbare Handlungen gefährden den Bestand des Arbeitsverhältnisses!

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