Haben Sie eine fristlose Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses bekommen? Dann sollten Sie jetzt schnell handeln.
Der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) setzt einen Kündigungsgrund voraus. Hierbei muss ihr Arbeitgeber
• einen „wichtigen Grund“ für die Kündigung haben,
• durch den es für ihn nicht einmal zumutbar ist, die ordentliche
Kündigungsfrist abzuwarten.
Beispiele für Kündigungsgründe:
• Abwerbung eines anderen Arbeitnehmers
• Alkoholmissbrauch
• Ausländerfeindliche Äußerungen
• Beharrliche Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung
• Beleidigungen
• Beschädigungen
• Sexuelle Belästigung
• Straftaten gegenüber einem anderen Unternehmen im Konzernverbund
• Straftaten oder Belästigungen unter Arbeitskollegen
• Straftaten zu Lasten des Betriebes
• Tätlichkeiten
• Urlaubsüberschreitung
• Verbüßen einer Haftstrafe
• Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
• Vortäuschen des Vorhandenseins einer Arbeitserlaubnis
Achtung! Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden, andernfalls ist sie unwirksam!
Aber: Binnen 3 Wochen müssen Sie Klage gegen die Kündigung eingereicht haben. Andernfalls wird die Kündigung bestandskräftig.