05.12.2009

Kündigung und Kündigungsgründe

Frage: „Bin ich verpflichtet als Arbeitnehmer Gründe bei meiner Kündigung anzugeben? Ich arbeite seit 6 Jahren bei einem Unternehmen und möchte nun zu einem Wettbewerber wechseln. Bin ich nun verpflichtet, dem Arbeitgeber den Wechsel zu den Wettbewerber mitzuteilen oder kann ich ohne Angabe von Gründen einfach so kündigen?“ 

Antwort: Da kann ich Sie beruhigen. Sie können ohne Angabe von Gründen kündigen. Nur, wenn Sie eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen wollen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin den Kündigungsgrund unverzüglich mitteilen.

Es ist aber sonst schlicht und ergreifend Ihre Entscheidung, wenn Sie kündigen wollen. Selbst der Wechsel zu einem Wettbewerber ist von dem Recht der Berufsausübungsfreiheit gedeckt. Aufpassen müssen Sie nur, falls Sie in Ihrem Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Das ist aber ausgesprochen selten, da Ihnen in diesem Fall Ihr Arbeitgeber eine recht hohe Entschädigung zahlen muss. Ein weiterer Problempunkt ist es natürlich auch, dass Sie auch nachvertraglich vertraulichen Informationen und Betriebsinterna Ihres alten Arbeitgebers nicht Ihrem neuen Arbeitgeber verraten dürfen.

Fazit: Sie können auch ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen. Denken Sie daran, dass Sie keine Betriebsgeheimnisse verraten!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eines der wichtigsten Arbeitnehmerschutzrechte im deutschen Arbeitsrecht. Mit der folgenden Checkliste können Sie schnell feststellen, ob Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach... Mehr lesen

23.10.2017
Benachteiligung von Schwangeren bei Stellenbesetzung

Wieder einmal hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Benachteiligung einer Schwangeren in einem Bewerbungsverfahren beschäftigen müssen (Urteil vom 27.01.2011, Az.: 8 AZR 483/09).   Mehr lesen