28.09.2010

Die wichtigsten Fragen zum Thema Schwangerschaft – Teil 3

Mit der Schwangerschaft stellt sich eine Vielzahl von Fragen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen in einer 3-teiligen Blog-Reihe:

Welches Geld bekomme ich, wenn ich schwangerschaftsbedingt nicht arbeiten kann? 

Sind Sie arbeitsunfähig erkrankt, erhalten Sie die normale Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Fallen Sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots aus, haben Sie mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zu bekommen.

Während der Mutterschutzfristen, also kurz vor und nach der Geburt, erhalten Sie eine Kombination von Leistungen Ihres Arbeitgebers und Ihrer Krankenkasse. Sind Sie gesetzlich versichert, zahlt die Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 € pro Tag, den Rest zahlt Ihr Arbeitgeber, bis zur Höhe Ihres bisherigen Netto-Verdienstes.

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Allgemeine Beschäftigungsverbote existieren für Arbeiten, die generell gesundheitsgefährdend für Schwangere sind. Individuelle Beschäftigungsverbote kann ein Arzt aussprechen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Arbeit das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet. Liegt ein solches individuelles Beschäftigungsverbot vor, dürfen Sie nicht mit den untersagten Arbeiten betraut werden.

Welche allgemeinen Beschäftigungsverbote gibt es?

Die allgemeinen Beschäftigungsverbote finden Sie in § 4 Mutterschutzgesetz. Danach dürfen Sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. So ist also das Heben von schweren Gegenständen, eine permanent stehende Beschäftigung, eine Beschäftigung, bei der Sie sich häufig strecken, beugen, gehockt oder gebückt arbeiten müssen, verboten.

Außerdem gibt es noch Arbeitszeitbeschränkungen. So dürfen Sie nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden.

Fazit: Der Gesetzgeber schützt Schwangere umfassend. Nehmen Sie diesen Schutz wahr!

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